Presseorgane haften nur für Links, die eindeutig als strafbar erkennbar sind. Der Bundegerichtshof hat die Haftung von Presseorganen für Hyperlinks mit einem Urteil vom 7. Juni 2004 (ZR 317/01) eingeschränkt. Demnach müssen Presseorgane nur dann für Hyperlinks, die das redaktionelle Angebot ergänzen und ohne Wettbewerbsabsicht platziert werden, haften, wenn der Inhalt der verlinkten Webseiten eindeutig als strafbar zu erkennen ist.