Urteil: eBay muss jugendgefährdende Medien ausfiltern
Wie der BGH in Auszügen der Begründung(öffnet im neuen Fenster) des Urteils erklärt, hatte ein "Interessenverband des Video- und Medienfachhandels" geklagt, da er ein wettbewerbswidriges Handeln in der Tatsache sah, dass von Juli 2001 bis Mai 2002 mehrfach jugendgefährdende Medien in eBay angeboten wurden. Mit Urteil vom 12. Juli 2007 ( AZ: I ZR 18/04(öffnet im neuen Fenster) ) hat der BGH nun entschieden, dass es sich dabei tatsächlich um einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht handelt. Das Gericht stellte dabei nicht das so genannte "Haftungsprivileg" des Telemediengesetzes in Frage, aber:
"Nach der zu Markenverletzungen entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs betrifft das im Telemediengesetz (TMG) geregelte Haftungsprivileg für Host-Provider nur die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung, nicht dagegen den Unterlassungsanspruch. Das gilt auch im Wettbewerbsrecht."
Der BGH weist aber zudem darauf hin, dass eBay die "ernsthafte und naheliegende Gefahr geschaffen hat, dass ihre Internetplattform von Verkäufern zum Vertrieb indizierter jugendgefährdender Schriften genutzt wird" . Das Unternehmen müsse daher dafür sorgen, dass solche Angebote gelöscht werden und auch der Wiederverkauf der fraglichen Artikel nicht mehr über eBay erfolgen kann. Zudem solle das Auktionshaus auch ein Auge auf weitere Angebote eines Verkäufers haben, der bereits jugendgefährdende Medien eingestellt habe.
Dies alles greife aber nur, wenn eBay "Kenntnis von einem konkreten jugendgefährdenden Angebot erlangt habe" . Da die schriftliche Begründung des Urteils noch nicht veröffentlicht wurde, ist noch nicht klar, wie dies geschehen soll. Zudem soll eBay nur zur Sperrung verpflichtet sein, wenn "nicht durch ein wirksames Altersverifikationssystem sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt" . Das reine Angebot und Zurschaustellen, wie dies etwa für Pornografie gegenüber Jugendlichen klar geregelt ist, spricht der BGH in seiner Pressemitteilung nicht an. Das Gericht stellt selbst fest, dass es "noch an für eine abschließende Beurteilung erforderlichen Feststellungen fehlt" und hat deshalb den Fall an das Oberlandesgericht Brandenburg zurückverwiesen.
In der Frage, ob eBay überhaupt zu einer Prüfung verpflichtet werden könne, urteilte das BGH jedoch eindeutig. Er meint, dass eBay "keine unzumutbaren Prüfungspflichten treffen, die das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen würden" .



