BGH urteilt über Werbung neben Google-Suchergebnissen...
Google ermöglicht die Keyword-Buchungen über sogenannte AdWords-Werbeanzeigen. Der beim Bundesgerichtshof unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat beschäftigte sich in drei Verfahren mit der Frage, ob die von den verklagten Unternehmen gewählten Keywords Markenrechtsverstöße an ihren Konkurrenten und damit unrechtmäßig seien. In zwei der Verfahren - I ZR 139/07 und I ZR 30/07 - sah der Bundesgerichtshof keine Ansprüche auf Seiten der Kläger, da die gebuchten Keywords keine Markennamen enthielten.
Zwar kam in einem Fall ein Unternehmensname als Keyword zum Einsatz, die Verwechslungsgefahr war laut BGH aber nicht groß genug. Da der Schutz von Unternehmensbezeichnungen anders als der Markenschutz nicht auf harmonisiertem europäischem Recht beruht, konnte hier der BGH ohne den EuGH entscheiden.
Im entscheidenderen Verfahren (I ZR 125/07) ging es hingegen um einen Markennamen, der von einem Konkurrenten als Schlüsselwort gebucht wurde, um prominent auf entsprechenden Google-Suchergebnisseiten gelistet zu werden.
Der BHG dazu(öffnet im neuen Fenster) : "Ist eine als Schlüsselwort benutzte Bezeichnung - wie in diesem Fall - mit einer fremden Marke identisch und wird sie zudem für Waren oder Dienstleistungen benutzt, die mit denjenigen identisch sind, für die die fremde Marke Schutz genießt, hängt die Annahme einer Markenverletzung in einem solchen Fall nur noch davon ab, ob in der Verwendung der geschützten Bezeichnung als Schlüsselwort eine Benutzung als Marke im Sinne des Markengesetzes liegt."
Da jedoch die Bestimmungen des deutschen Rechts auf harmonisiertem europäischem Recht beruhen, setzte der Bundesgerichtshof das Verfahren aus und schaltete den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) ein. Dieser soll nun beantworten, wie die europäische Markenrechtsrichtlinie in dem Fall ausgelegt wird - sind gebuchte, aber in den AdWords-Anzeigen selbst nicht auftauchende Markenbezeichnungen eine Markenrechtsverletzung oder nicht?



