Ebay-Versteigerung abgebrochen: BGH bestätigt Autokauf für einen Euro
Der Streit über abgebrochene Auktionen ist so alt wie die Onlineversteigerungen selbst. Der BGH hat sich nun klar auf die Seite des Bieters gestellt. "Schnäppchenpreise" machten gerade den Reiz von Ebay aus.

Im Streit um ein zurückgezogenes Autoangebot auf der Online-Auktionsplattform Ebay hat der Bundesgerichtshof (BGH) dem Bieter recht gegeben. Bei einer Internetauktion müsse "ein grobes Missverhältnis zwischen dem Maximalgebot des Käufers und dem Wert des Versteigerungsobjekts" nicht ohne weiteres ein sittenwidriges Rechtsgeschäft bedeuten, entschieden die Richter mit Verweis auf den entsprechenden Paragrafen 138 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Der Bieter hat damit Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verkäufer wegen der abgebrochenen Versteigerung (Aktenzeichen VIII ZR 42/14). Der Besitzer eines VW Passat hatte seinen Wagen während der schon laufenden Auktion plötzlich nicht mehr versteigern wollen.
Der Verkäufer hatte für das Fahrzeug ein Mindestgebot von einem Euro festgesetzt. Einige Stunden später konnte er das Auto aber anderweitig für 4.200 Euro verkaufen und zog sein Internetangebot daraufhin zurück. Zu dem Zeitpunkt hatte jemand bei der Versteigerung bereits einen Euro auf den Pkw geboten - das bis dahin höchste Gebot.
Keine verwerfliche Gesinnung des Bieters
Der Bieter wollte daher Schadenersatz in Höhe des Wertes des Wagens, der auf 5.250 Euro beziffert wird. Das Landgericht hatte der Klage in Höhe von 5.249 Euro stattgegeben. Das Thüringer Oberlandesgericht in Jena (Aktenzeichen 7 U 399/13) hatte dem Bieter ebenfalls recht gegeben: Er habe den Wagen wirksam für einen Euro erworben, hieß es.
Der BGH bestätigte damit die Ansicht der Vorinstanzen. Es mache gerade den Reiz einer Internetauktion aus, den Auktionsgegenstand zu einem "Schnäppchenpreis" zu erwerben, während umgekehrt der Verkäufer die Chance wahrnehme, einen für ihn vorteilhaften Preis im Wege des Überbietens zu erzielen. Besondere Umstände, aus denen auf eine verwerfliche Gesinnung des Klägers geschlossen werden könnte, habe das Berufungsgericht nicht festgestellt.
Dass das Fahrzeug letztlich zu einem Preis von einem Euro verkauft worden ist, beruht nach Darstellung des BGH "auf den freien Entscheidungen des Beklagten, der das Risiko eines für ihn ungünstigen Auktionsverlaufs durch die Wahl eines niedrigen Startpreises ohne Festsetzung eines Mindestgebots eingegangen ist und durch den nicht gerechtfertigten Abbruch der Auktion die Ursache dafür gesetzt hat, dass sich das Risiko verwirklicht".
Nachtrag vom 12. November 2014, 14:45 Uhr
Wir haben Details aus der Urteilsbegründung ergänzt.
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Allgemeinheit? Du stehst hier mit ein paar anderen Verwirrten allein auf weiter Flur! Die...
Ich denke auch er trollt nur. Er kann das nicht ernst meinen. Solch rechtsferne...
Ok, an der Stelle, an der Du mich Lügner schimpfst, beende ich mal das Gespräch. Schönen...
Mit der beiderseitigen Willenserklärung -Angebot Verkäufer, Annahme dieses Angebotes...
Das siehst du völlig falsch. Genau genommen ist es Betrug wenn ein Freund mit Absicht...