Zum Hauptinhalt Zur Navigation Zur Suche

Volle Urheberrechtsabgabe für Multifunktionsgeräte

VG Wort gewinnt vor Bundesgerichtshof. Für Multifunktionsgeräte, die als Drucker, Scanner, Fotokopierer und Faxgerät genutzt werden können, muss eine Urheberrechtsabgabe wie für einen normalen Kopierer entrichtet werden. Das hat der erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, der unter anderem für das Urheberrecht zuständig ist.
/ Werner Pluta
61 Kommentare Auf Google folgen (öffnet im neuen Fenster)

Die Verwertungsgesellschaft Wort(öffnet im neuen Fenster) (VG Wort) hatte stellvertretend für alle Hersteller solcher Geräte gegen Hewlett-Packard (HP) geklagt. Die Hersteller wollten durchsetzen, dass für die Multifunktionsgeräte geringere Abgaben entrichtet werden müssen als für herkömmliche Fotokopierer, da diese nur in geringem Maße als Kopierer eingesetzt würden. Die VG Wort hingegen verlangt rückwirkend bis zum 31. August 2001 die Abgabe in voller Höhe. Dem hat der BGH jetzt zugestimmt(öffnet im neuen Fenster) (AZ I ZR 131/05).

Die Vergütungssätze sind gesetzlich festgelegt. So muss der Hersteller für einen Kopierer 76,70 Euro zahlen, wenn dieser bis zu 12 Kopien in der Minute anfertigt. Diese Abgabe wird nun auch für die Multifunktionsgeräte fällig. Die Hersteller hielten angesichts der Nutzung und der Gerätepreise hingegen eine Abgabe von rund 10,- Euro für angemessen.

Im Dezember 2007 unterlag die VG Wort vor dem BGH. Damals entschied das Gericht, dass Hersteller, Importeure und Händler keine urheberrechtliche Gerätevergütung für Drucker zahlen müssen.


Relevante Themen