BGH erhöht Schutz vor teuren R-Gesprächen
In dem Prozess ging es um Gespräche, bei denen der Anrufer zunächst kostenlos eine 0800er-Nummer und dann die gewünschte Teilnehmernummer wählt. Der Angerufene hört zunächst eine gebührenfreie automatische Ansage, die ihm die Annahme des Gesprächs anbietet. Stimmt der Angerufene durch das Drücken bestimmter Tasten zu, wird zu ihm durchgestellt. Die Rechnung für das Gespräch geht dann an ihn.
Im verhandelten Fall hatte die Telefongesellschaft der Mutter eine Rechnung von fast 600,- Euro präsentiert. Die Tochter hatte zahlreiche R-Gespräche ihres Freundes angenommen – für 2,9 Cent die Sekunde. Doch die Mutter weigerte sich, zu zahlen. Ihre Tochter habe keine Erlaubnis für diese Gespräche gehabt, argumentierte die Frau.
Das Unternehmen verklagte die Frau, die vor dem Amtsgericht Würzburg zunächst Recht erhielt. Doch in nächster Instanz wurde sie dazu verurteilt, die Rechnung zu bezahlen. Der BGH (III ZR 152/05) hob dieses Urteil nun auf und wies den Fall an das zuständige Landgericht zurück.
Nach Ansicht des BGH ist es Verbrauchern derzeit nicht zuzumuten, technische Vorkehrungen wie Tastensperre oder Ausschaltung des Tonwahlverfahrens zu verlangen, um die Entgegennahme von R-Gesprächen durch Dritte zu verhindern. Die Bundesregierung plant allerdings ein Gesetz, durch das eine einfache Sperrung von R-Gesprächen ermöglicht werden soll. Dann könnten sich Verbraucher beispielsweise in eine Sperrliste eintragen.