BGH: Widerrufsrecht gilt auch für eBay-Auktionen

Gewerbliche Anbieter müssen eBay-Kunden Widerrufsrecht einräumen

Verbrauchern, die bei Online-Auktionen wie eBay Waren von gewerblichen Anbietern ersteigern, steht bei bestimmten Vertragsgestaltungen ein Widerrufsrecht zu, entschied jetzt der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) und stärkt somit die Rechte von Verbrauchern in Bezug auf eBay-Auktionen.

Artikel veröffentlicht am ,

Der Kläger, der gewerblich mit Gold- und Silberschmuckstücken handelt, stellte bei eBay "15,00 ct. Diamanten-Armband ab 1,- EUR" zur Versteigerung ein. Der Beklagte gab innerhalb der Laufzeit der Auktion das höchste Gebot ab, verweigerte dann jedoch die Abnahme und Bezahlung des Armbands. Die auf Zahlung des Kaufpreises gerichtete Klage des Händlers war in den Vorinstanzen erfolglos. Der Bundesgerichtshof hat die vom Berufsgericht zugelassene Revision des Klägers zurückgewiesen.

Gemäß §312d Abs. 1 BGB steht einem Verbraucher, der von einem Unternehmer Waren oder Dienstleistungen auf Grund eines Fernabsatzvertrages bezieht, grundsätzlich ein befristetes Widerrufsrecht zu. Im Vordergrund des Rechtsstreits stand die Frage, ob dieses Widerrufsrecht bei Internetauktionen gemäß §312d Abs. 4 Nr. 5 BGB ausgeschlossen ist. Nach dieser Vorschrift besteht das Widerrufsrecht nicht bei Fernabsatzverträgen, die "in der Form von Versteigerungen (§156)" geschlossen werden.

Diese Voraussetzung hat der Bundesgerichtshof hinsichtlich der Internetauktion von eBay verneint. Auf Grund der rechtlichen Ausgestaltung des Vertragsschlusses handle es sich bei den Online-Auktionen bei eBay nicht um Versteigerungen im Sinne des §156 BGB. Die Ausschlussregelung des §312d Abs. 4 Nr. 5 BGB gelte daher in diesem Fall nicht.

Nach §156 Satz 1 BGB kommt bei einer Versteigerung der Vertrag erst durch den Zuschlag des Versteigerers zustande. Ein solcher Zuschlag fehle aber bei eBay-Auktionen. Der Vertrag kommt hier durch ein verbindliches Verkaufsangebot des Klägers und die Annahme dieses Angebots durch das Höchstgebot des Beklagten - also nicht durch einen Zuschlag nach §156 BGB - zustande, so der BGH.

Der Bundesgerichtshof begründet seine Entscheidung zum einen damit, dass im Gesetzestext explizit auf §156 BGB verwiesen wird und die Regelung den Charakter einer grundsätzlich eng auszulegenden Ausnahmebestimmung habe. Darüber hinaus fordere aber auch der Zweck des im Interesse des Verbraucherschutzes geschaffenen Widerrufsrechts eine enge Auslegung der Ausschlussregelung, da der Verbraucher, der einen Gegenstand bei einer Internetauktion von einem gewerblichen Anbieter erwerbe, den gleichen Risiken ausgesetzt und in gleicher Weise schutzbedürftig sei wie bei anderen Vertriebsformen des Fernabsatzes, so der BGH.

Bitte aktivieren Sie Javascript.
Oder nutzen Sie das Golem-pur-Angebot
und lesen Golem.de
  • ohne Werbung
  • mit ausgeschaltetem Javascript
  • mit RSS-Volltext-Feed


ebay hasser feind 03. Jan 2007

hallo dann geht doch mal zu tosigo.de die sind auch keine freunde von ebay ,ist...

kaebe 19. Nov 2004

Habe bei e-bay von einem offensichtlich gewerblich anbietenden Verkäufer Ware bezogen...

Phil o'Soph 08. Nov 2004

Das ist kein neues Gesetz. Es wurde lediglich nochmals(!) bestätigt, dass bei eBay keine...

Andy 07. Nov 2004

Das ist kein Gesetz, sondern ein Urteil. Das neue Schuldrecht gilt schon seit 1.1.2002...



Aktuell auf der Startseite von Golem.de
CS GO mit Source 2
Das ist Valves Counter-Strike 2

Es ist offiziell: Valve stellt Counter-Strike 2 vor. Die Source-2-Engine bringt neues Gameplay und soll klassische Tickraten loswerden.

CS GO mit Source 2: Das ist Valves Counter-Strike 2
Artikel
  1. Akkutechnik: 4695-Akku schafft 40 Prozent mehr Reichweite als Tesla
    Akkutechnik
    4695-Akku schafft 40 Prozent mehr Reichweite als Tesla

    Mit herkömmlichen Fertigungsmethoden und nur 15 mm mehr Höhe baut Akkuhersteller EVE Zellen für BMW, die Teslas 4680 weit überlegen sind.

  2. Autodesign: Hyundai schwört auf physische Knöpfe und Regler
    Autodesign
    Hyundai schwört auf physische Knöpfe und Regler

    Bei Autos gibt es oft Soft-Touch-Buttons, um Kosten zu sparen, doch Hyundai findet das zu gefährlich und setzt weiter auf echte Knöpfe und Regler.

  3. Zoom, Teams, Jitsi: Videokonferenzsysteme datenschutzkonform nutzen
    Zoom, Teams, Jitsi
    Videokonferenzsysteme datenschutzkonform nutzen

    Datenschutz für Sysadmins Gerade die beliebten US-Anbieter sind bei Datenschutzbehörden gar nicht beliebt. Wir erläutern die Anforderungen an Videokonferenzsysteme.
    Ein Bericht von Friedhelm Greis

Du willst dich mit Golem.de beruflich verändern oder weiterbilden?
Zum Stellenmarkt
Zur Akademie
Zum Coaching
  • Schnäppchen, Rabatte und Top-Angebote
    Die besten Deals des Tages
    • Daily Deals • Heute besonders viele MindStar-Tagesdeals • Gigabyte RTX 4070 Ti 880,56€ • Crucial SSD 2TB (PS5) 162,90€ • Nintendo Switch inkl. Spiel & Goodie 288€ • NBB Black Weeks: Rabatte bis 60% • PS5 + Resident Evil 4 Remake 569€ • LG OLED TV -57% • Amazon Coupon-Party [Werbung]
    •  /