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BGH: Verbot von Kopierschutzknackern gilt auch für Private

Privater eBay-Händler muss Abmahnkosten bezahlen. Privatpersonen, die Software zur Umgehung des Kopierschutzes von Tonträgern zum Kauf anbieten, können von der Musikindustrie kostenpflichtig abgemahnt werden. Das entschied der Bundesgerichtshof unter Verweis auf § 95a Abs. 3 UrhG.
/ Jens Ihlenfeld
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Ein eBay-Verkäufer hatte gegen einige Plattenfirmen geklagt, nachdem diese ihn kostenpflichtig abgemahnt hatten, da er auf eBay ein Programm anbot, mit dem kopiergeschützte CDs vervielfältigt werden können. Der Abgemahnte sollte eine Unterlassungserklärung abgeben und Anwaltskosten in Höhe von 1.113,50 Euro zahlen.

Zwar gab der eBay-Händler die geforderte Unterlassungserklärung ab, weigerte sich jedoch, die Anwaltskosten zu erstatten. Per Gericht wollte er feststellen lassen, dass der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht besteht.

Das Amtsgericht hatte der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hatte sie abgewiesen. Dieser Auffassung schloss sich auch Bundesgerichtshof an und wies die Revision des Klägers zurück (AZ I ZR 219/05).

Der Kläger habe gegen § 95a Abs. 3 UrhG(öffnet im neuen Fenster) verstoßen. Das – verfassungsrechtlich unbedenkliche – Verbot, für den Verkauf von Programmen zur Umgehung des Kopierschutzes zu werben, gelte auch für private und einmalige Verkaufsangebote.


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