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1N Telecom verliert vor Gericht: BGH missbilligt AGB-URL in Papiervertrag

1N Telecom darf nicht länger in einem Papiervertrag auf eine generische Webseite mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen verweisen.
/ Ingo Pakalski
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1N Telecom unterliegt vor dem Bundesgerichtshof. (Bild: Pixabay)
1N Telecom unterliegt vor dem Bundesgerichtshof. Bild: Pixabay

1N Telecom hat in gedruckten Vertragstexten auf die AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) im Internet verwiesen. Das war in der Form rechtswidrig, hat der Bundesgerichtshof entschieden. Die Verbraucherzentrale konnte sich gegen den umstrittenen Anbieter durchsetzen.

Die Verbraucherschützer sind der Meinung, dass es in einem gedruckten Vertragstext nicht genügt, auf eine Webseite mit den AGB zu verweisen. Dieser Rechtsauffassung schloss sich der Bundesgerichtshof (BGH) an (III ZR 59/24).

Der pauschale Verweis auf eine Internetseite reiche nicht aus, um Allgemeine Geschäftsbedingungen zu einem wirksamen Vertragsbestandteil zu machen, urteilten die Richter. 1N Telecom wollte einen Vertrag in Papierform mit Kunden schließen, in denen der Hinweis zu finden war, die AGB seien online unter 1n.de/agb zu finden.

BGH kritisiert Vorgehen von 1N Telecom

Diese Webseite ist nicht mehr aktiv und führt zu einer Fehlermeldung, so dass Kunden von 1N Telecom die Geschäftsbedingungen nicht mehr ohne Weiteres direkt einsehen können. Zuvor hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf zugunsten der Verbraucherschützer entschieden, dagegen ging 1N Telecom in Revision und verlor nun auch vor dem Bundesgerichtshof.

Dieser kritisierte(öffnet im neuen Fenster) , dass 1N Telecom mit dem pauschalen Verweis auf die Internetseite auch alle Fassungen einschließe, die das Unternehmen künftig unter der Adresse ins Internet stelle. "Das entspricht einem Freifahrtschein zum Ändern wesentlicher Konditionen" , schlussfolgert Dirk Weinsheimer, Jurist bei der Verbraucherzentrale Thüringen.

Für die Richter ergibt sich daraus das Problem, dass Kunden nicht erkennen können, welche Fassung der AGB für sie gilt, falls mehrere Fassungen der AGB auf einer Webseite bereitgestellt werden. Das Gericht sieht darin einen Verstoß gegen das Transparenzgebot aus Paragraf 307 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die AGB-Passage wurde als intransparenter, dynamischer Verweis gewertet.

Verbraucherschützer fordern mehr als der BGH

Der BGH verlangt daher eine eindeutige Verlinkung auf eine bestimmte Version der AGB. Die Thüringer Verbraucherschützer fordern noch mehr. "Wer einen Vertrag auf Papier schließt, sollte selbstverständlich auch die AGB in Papierform ausgehändigt bekommen" , sagt Jurist Weinsheimer.

"Wir sind sehr froh, dass der BGH nun klargestellt hat: Dieses Verhalten ist zu unterlassen." Die Entscheidung zugunsten von Transparenz und Kundenfreundlichkeit ist dabei auch für andere Anbieter wegweisend. Für Weinsheimer ist klar, dass nun eindeutig geregelt ist, dass Kunden immer zuverlässig erfahren können müssen, welche AGB zu einem Vertrag gelten.

Seit langem kritisieren Verbraucherschützer das Vorgehen von 1N Telecom: Seit dem Jahr 2023 will der DSL-Anbieter Kunden der Deutschen Telekom zu seinen eigenen Kunden machen. In einer Postwurfsendung wird die aktuelle Festnetzrufnummer der Kunden angegeben, wodurch bei der Eindruck erweckt wird, über eine Tarifanpassung der Telekom informiert zu werden.

Sammelklage geplant

Ende 2024 urteilte das Amtsgericht Leipzig, dass 1N Telecom eine Vertragsbeziehung zur Deutschen Telekom vorgetäuscht hat und die Verträge damit ungültig sind.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband prüft derzeit eine Sammelklage gegen 1N Telecom . Betroffene können sich auf einer dafür eingerichteten Webseite(öffnet im neuen Fenster) melden. Mit einer Sammelklage können im Erfolgsfall Rückzahlungen für Betroffene gerichtlich erwirkt werden.


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