BGH stärkt Verbraucherschutz bei E-Mail- und SMS-Werbung
Verbraucher müssen der Zusendung von Werbung explizit zustimmen
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) hat im Streit mit dem Payback-Betreiber Loyalty Partner einen Teilsieg errungen. Der Bundesgerichtshof entschied, Verbraucher müssten der Zusendung von Werbung per E-Mail und SMS explizit zustimmen. Die von Loyalty Partner in ihren Verträgen gewählte Opt-out-Formulierung, mit der Payback-Nutzer der Werbezusendung explizit widersprechen müssen, ist damit unwirksam.
Die Verbraucherschützer hatten gegen Loyalty Partner geklagt. Streitpunkt sind drei Klauseln in Papierformularen von Payback, mit denen sich Verbraucher zur Teilnahme am Rabattprogramm anmelden können. Das Berufungsgericht hatte die Verwendung der Klauseln nicht beanstandet, die Revision aber zugelassen, so dass der Fall vor dem BGH landete. Dieser gab den Verbraucherschützern in einem wesentlichen Punkt Recht, wies die übrigen aber zurück.
Der BGH entschied, dass die von Loyalty Partner gewählte Opt-out-Formulierung in Bezug auf Werbung per E-Mail und SMS unwirksam ist. Kunden mussten dabei der Zusendung von Werbung explizit widersprechen. Das Gericht befand, Kunden müssten ihr Kreuz ausdrücklich machen, um ihre Zustimmung zu geben, dass sie Werbung erhalten, und nicht umgekehrt.
In anderen Punkten allerdings scheiterten die Verbraucherschützer: Die Opt-out-Regelung ist in Bezug auf Werbung per Post zulässig, ebenso eine Klausel, wonach die Angabe des Geburtsdatums für die Teilnahme am Payback-Programm benötigt werde. Auch eine Formularbestimmung, die die Meldung der Rabattdaten für die Verwaltung und Auszahlung der Rabatte zum Gegenstand hat, hat der Bundesgerichtshof nicht beanstandet.
Begründet wird die Entscheidung damit, dass in Bezug auf Werbung per SMS und E-Mail auch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) relevant ist und nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG stellt Werbung per E-Mail und SMS "eine unzumutbare Belästigung dar, sofern keine Einwilligung des Adressaten vorliegt". Die Möglichkeit, solcher Werbung zu widersprechen, reiche dabei nicht, denn die EG-Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (2002/58/EG), die der deutsche Gesetzgeber mit der Regelung des § 7 UWG umsetzen wollte, sieht vor, dass der Verbraucher eine gesonderte Erklärung dazu abgibt. Eine solche Erklärung sei nicht schon in der Unterschrift zu sehen, mit der der Kunde das auf Rabattgewährung gerichtete Vertragsangebot annimmt, so der BGH.
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Was definitiv auf auf die tankstelle ankommt gibt einige freie die sind gerade mal nen...