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Bundesgerichtshof fällt Urteil zu Soundsamples

Kleinste Tonfetzen sind geschützt, aber mit Einschränkung frei nutzbar. Der Bundesgerichtshof hat sich mit dem Sampeln von Soundschnipseln beschäftigt. Grundsätzlich gelte das Urheberrecht auch für "kleinste Tonfetzen" , so die Karlsruher Richter. Allerdings könne das Sampeln erlaubt sein, wenn daraus ein eigenständiges Werk entstehe.
/ Werner Pluta
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Schon kleinste Stücke aus Musikstücken genießen den vollen Schutz des Urheberrechts. Das hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe entschieden(öffnet im neuen Fenster) (Aktenzeichen I ZR 112/06, Urteil vom 20. November 2008). Das Gericht gab damit der Düsseldorfer Gruppe Kraftwerk Recht, die gegen Moses Pelham und Martin Haas, die Produzenten des Songs "Nur mir" von Sabrina Setlur, geklagt hatten.

Kraftwerk warfen Pelham und Haas vor, eine etwa zwei Sekunden lange Rhythmussequenz aus dem Stück "Metall auf Metall" genommen und damit den Setlur-Song unterlegt zu haben. Die Düsseldorfer sahen darin ihre Rechte als Tonträgerhersteller verletzt und klagten auf Unterlassung und Schadensersatzpflicht.

Das BGH gab den Klägern Recht, indem es feststellte, dass das Urheberrecht "die zur Festlegung der Tonfolge auf dem Tonträger erforderliche wirtschaftliche, organisatorische und technische Leistung des Tonträgerherstellers" schütze. Da der Tonträgerhersteller diese Leistung für den gesamten Tonträger erbringe, sei dieser auch vollständig geschützt. Eine Nutzung auch des kleinsten Tonfetzens aus einem fremden Tonträger stelle damit eine Urheberrechtsverletzung dar.

Allerdings, so schränkte der BGH ein, räume Paragraph 24 des Urheberrechts die freie Benutzung eines Werkes ohne Zustimmung des Urhebers ein, wenn das neue Werk "einen so großen Abstand hält, dass es als selbstständig anzusehen ist" . Ausgeschlossen sei eine solche freie Benutzung, wenn es sich bei der Tonfolge um eine Melodie handele oder wenn derjenige, der eine Tonfolge nutzen wolle, "befähigt und befugt" sei, diese selbst einzuspielen.

Das Berufungsgericht, das Oberlandesgericht in Hamburg, habe es jedoch versäumt zu prüfen, ob es sich im vorliegenden Fall um eine freie Benutzung handele. Das BGH hob deshalb das Urteil des OLG (Aktenzeichen 5 U 48/05, Urteil vom 7. Juni 2006) auf, das Kraftwerk Recht gegeben hatte, und wies das Verfahren an das Gericht zurück. Die Hamburger Richter müssen nun prüfen, ob sich Pelham und Haas auf das Recht zur freien Benutzung berufen können.


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