BGH: Internet-Videorekorder sind nicht zulässig
Shift.tv unterliegt RTL auch vor dem Bundesgerichtshof
Internetbasierte Videorekorder sind unzulässig, entschied der Bundesgerichtshof. Geklagt hatte RTL gegen Shift.tv. Der Dienst zeichnet Fernsehprogramme auf Wunsch auf und stellt diese dann dem jeweiligen Nutzer zum Download bereit.
RTL wehrte sich gegen die Aufzeichnung seiner Programme durch Shift.tv und setzte sich damit vor verschiedenen Gerichten durch. RTL pocht dabei auf § 87 Abs. 1 UrhG, der Sendeunternehmen das Recht zuschreibt, ihre Funksendungen weiterzusenden und auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen.
Landgericht und Berufungsgericht haben der Klage weitgehend stattgegeben. Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof (BGH) das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Da das Berufungsgericht bislang noch nicht festgestellt hat, ob Shift.tv oder die Kunden die Sendungen von RTL auf den "Persönlichen Videorekordern" aufzeichnen, konnte der BGH die urheberrechtliche Zulässigkeit der "Persönlichen Videorekorder" nicht abschließend beurteilen.
Für beide Varianten hat der BGH die Rechtslage geprüft und damit wichtige Hinweise für die endgültige Entscheidung gegeben (Urteil vom 22. April 2009 - I ZR 216/06): Falls Shift.tv die Sendungen im Auftrag ihrer Kunden auf den "Persönlichen Videorekordern" abspeichert, verstößt sie nach Ansicht des BGH gegen das Recht der Klägerin, ihre Sendungen auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen. Da Shift.tv seine Leistung nicht unentgeltlich erbringe, könne sich das Unternehmen in diesem Fall nicht auf das Recht ihrer Kunden stützen, Fernsehsendungen zum privaten Gebrauch aufzuzeichnen.
Falls dagegen der Aufzeichnungsprozess vollständig automatisiert sei mit der Folge, dass der jeweilige Kunde als Hersteller der Aufzeichnung anzusehen sei, liege zwar im Regelfall eine vom Gesetz als zulässig angesehene Aufzeichnung zum privaten Gebrauch vor. Shift.tv verletze dann aber das Recht von RTL, die eigenen Funksendungen weiterzusenden, wenn Inhalte an den Nutzer übertragen werden. In diesem Fall greife Shift.tv in RTLs Recht ein, die eigenen Sendungen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Das Berufungsgericht soll nun feststellen, wie der Aufzeichnungsprozess im Einzelnen abläuft, um dann entsprechend entscheiden zu können.
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Wie ganz am Schluss auch geschriben wird, hat der BGH dem Untergericht aufgetragen...
Wer nimmt sich denn bitte den RTL-Mist auf?! Ich glaube es ja nicht. Aber wenn ich mir...
Soviel zum Thema: Wie rede ich mir eine Niederlage schön.
Mist, und gerade dachte ich wir wären freie Menschen in einem freien Land, die selber...