BGH: Google-Bildersuche verletzt keine Urheberrechte (Upd.)

Künstlerin aus Weimar hatte sich gegen Thumbnails gewehrt

Die Thumbnails in Googles Bildersuche verletzen keine Urheberrechte. Das hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschieden. Wer nicht will, dass die Bildersuche Abbildungen von der eigenen Website anzeigt, solle das Robots-Exclusion-Standard-Protokoll nutzen.

Artikel veröffentlicht am ,
BGH: Google-Bildersuche verletzt keine Urheberrechte (Upd.)

Die Google-Bildersuche verletzt keine Urheberrechte. Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat das in letzter Instanz gegen eine Malerin aus Weimar entschieden (Aktenzeichen I ZR 69/08 - Urteil vom 29. April 2010). Die Klägerin betreibt eine Internetseite mit Abbildungen ihrer Kunstwerke. Im Februar 2005 wurden bei Eingabe ihres Namens Bilder ihrer Werke als Vorschaubilder angezeigt.

Die gerichtlichen Vorinstanzen hatten die Unterlassungsklage der Frau bereits abgewiesen. Ein Berufungsgericht hatte jedoch festgestellt, dass Google das Urheberrecht der Klägerin widerrechtlich verletzt habe. Ihre Forderung auf Unterlassung der Anzeige von Thumbnails sei jedoch rechtsmissbräuchlich, weil darauf angelegt, Google Schaden zuzufügen. Der Bundesgerichtshof hat dem jetzt widersprochen, Google habe "keine rechtswidrige Urheberrechtsverletzung begangen", heißt es in der Urteilsbegründung.

Der Suchmaschinenbetreiber habe auch ohne "rechtsgeschäftliche Erklärung" annehmen dürfen, die Künstlerin sei "mit der Anzeige ihrer Werke im Rahmen der Bildersuche der Suchmaschine einverstanden. Denn die Klägerin hat den Inhalt ihrer Internetseite für den Zugriff durch Suchmaschinen zugänglich gemacht, ohne von technischen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, um die Abbildungen ihrer Werke von der Suche und der Anzeige durch Bildersuchmaschinen in Form von Vorschaubildern auszunehmen", entschied der für Urheberrechtsfragen zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs. Das ist beispielsweise mit dem Robots-Exclusion-Standard-Protokoll möglich. Crawler finden die Anweisungen dazu in der Datei robots.txt.

Die Wiedergabe in Vorschaubilder sei zwar ein Eingriff in das Recht der Klägerin, ihre Werke öffentlich zugänglich zu machen, aber kein rechtswidriger, urteilte das Gericht.

Nachtrag vom 29. April 2010, 12:49 Uhr:

Der Verband der deutschen Internetwirtschaft Eco kommentierte: "Ich freue mich, dass der Bundesgerichtshof ausdrücklich feststellt, dass Suchmaschinenbetreiber die Haftungsbeschränkungen der E-Commerce-Richtlinie für ihre Dienstleistungen in Anspruch nehmen dürfen." Besonders positiv sei, dass die Urteilsbegründung erwarten lasse, dass dieses Urteil über den Einzelfall hinausgeht und wegweisend für andere Dienste ist, nicht allein für die Bildersuche. "Die deutsche Internetwirtschaft hätte damit ein wichtiges Stück Rechtssicherheit gewonnen."

"Wir begrüßen das Urteil des Bundesgerichtshofs", sagt Volker Smid, Präsidiumsmitglied des IT-Verbands Bitkom. "Ein Verbot der Bildersuche hätte die Nutzbarkeit des Internets deutlich eingeschränkt." Mehrfach hatten Inhaber von Bildrechten vor Gerichten geklagt. "Zu befürchten war, dass die Suchanbieter mit einer Welle von Abmahnungen überflutet werden - oder die praktische Bildersuche abgeschaltet werden muss", so Smid.

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GodsBoss 29. Apr 2010

Es ging ja nicht darum, dass die Frau nicht wollte, dass ihre Seite bzw. ihre Bilder...

massive 29. Apr 2010

Mir scheint, die Frau beklagt sich darüber, dass Google ihr Bild verkleinert hat. Das ist...

Jurastudent 29. Apr 2010

Ich sagte "Interesse" und nicht "Umsatz". Da widerspreche ich Dir kein bisschen. Kunst...

Wikifan 29. Apr 2010

Hat keinerlei Schutzwirkung. WGet hat auch die Option, die zu beachten oder zu...



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