Geldforderungen für Telefonsex sind nicht sittenwidrig
In dem aktuellen, etwas ungewöhnlichen Fall stritten eine Anbieterin von Telefonsex-Dienstleistungen und eine Telefongesellschaft um die Zahlung einer Vergütung. Die Telefongesellschaft hatte die Anbieterin bei der Vermarktung unterstützt und sollte dafür eine Vergütung von rund 1,20 Euro pro Telefonminute erhalten.
Die Anbieterin verweigerte jedoch die Zahlung mit der Begründung, die Telefonsex-Dienstleistung sei sittenwidrig. Dieser Auffassung haben sich die Richter des III. Zivilsenats nicht angeschlossen. Sie urteilten(öffnet im neuen Fenster) stattdessen, "Entgeltforderungen für die Erbringung, Vermittlung und Vermarktung von sogenannten Telefonsexdienstleistungen" könne, seit im Jahr 2002 das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten in Kraft getreten sei, "nicht mehr mit Erfolg der Einwand der Sittenwidrigkeit entgegengehalten werden" (Urteil vom 08.11.2007, AZ III ZR 102/07).
Das Gesetz regelt, dass "für die Vornahme sexueller Handlungen" ein Entgelt verlangt werden dürfe, so die Richter. "Kann für die Ausübung der 'klassischen' Prostitution eine wirksame Entgeltforderung begründet werden, muss dies für den sogenannten Telefonsex und die in diesem Zusammenhang zu erbringenden Vermarktungs- und technischen Dienstleistungen erst recht gelten. Beim sogenannten Telefonsex handelt es sich mangels unmittelbaren körperlichen Kontakts der Beteiligten um weniger anstößige Vorgänge als bei der Prostitution im engeren Sinn."
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