Bundesgerichtshof überprüft, ob eBay Auktionen durchführt
Der Kläger in diesem Fall handelt gewerblich mit Schmuck und stellte auf der Website von eBay ein Diamantarmband zur Versteigerung ein. Der Beklagte gab das höchste Gebot ab, verweigert jedoch Zahlung und Abnahme des Schmucks. Bei der juristischen Auseinandersetzung geht es um die Frage, ob dem Beklagten ein Widerrufsrecht nach Paragraf 312 d I BGB zusteht. Dies ist gemäß Paragraf 312 d IV Nr. 5 BGB nicht der Fall, wenn es sich bei der Internet-Aktion um eine Versteigerung im Sinne des Paragrafen 156 BGB gehandelt hat.
Das Amtsgericht Rosenheim (AG Rosenheim - 16 C 2881/02) und das Landgericht Traunstein (LG Traunstein - 6 S 2375/03) hatten zuvor die Klage des Schmuckverkäufers abgewiesen und dem Käufer das Widerrufsrecht eingeräumt.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs soll am 3. November verkündet werden.