BGH: Vorerst keine Urheberabgaben auf Computer
Nach neuem Recht sind Urheberabgaben zulässig
Für PCs muss keine urheberrechtliche Gerätevergütung bezahlt werden, das entschied der Bundesgerichtshof (BHG) mit Urteil vom 2. Oktober 2008. Geklagt hatte die VG Wort gegen Fujitsu Siemens. Allerdings bezieht sich das Urteil auf die Zeit bis Ende 2007, da zum 1. Januar 2008 das Urheberrecht neu geregelt wurde.
Der BGH entschied auf Basis des bis Ende 2007 geltenden Rechts, dass für PCs keine Vergütungspflicht besteht, da mit einem PC weder allein noch in Verbindung mit anderen Geräten fotomechanische Vervielfältigungen wie mit einem herkömmlichen Fotokopiergerät hergestellt werden. Sofern mit einem PC Kopien erstellt werden, geschehe dies nicht in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung, denn darunter seien nur Verfahren zur Vervielfältigung von Druckwerken zu verstehen.
Soweit ein PC im Zusammenspiel mit einem Scanner als Eingabegerät und einem Drucker als Ausgabegerät verwendet wird, sei er zwar geeignet, Druckwerke zu vervielfältigen, doch dabei sei nur der Scanner zur Vornahme von Vervielfältigungen bestimmt und damit vergütungspflichtig.
Einer entsprechenden Anwendung dieser Regelung stehe zudem entgegen, dass der Urheber digitaler Texte oder Bilder anders als der Autor von Druckwerken häufig mit deren Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch einverstanden ist. Daher sieht der BGH keine Veranlassung, dem Urheber einen Vergütungsanspruch zu gewähren, der lediglich einen Ausgleich für Vervielfältigungen schaffen soll, die ohne seine Zustimmung erfolgt sind.
Nach Ansicht des BGH wäre auch deshalb nicht gerechtfertigt, die Vergütungspflicht auf Drucker auszudehnen, weil ansonsten die Hersteller, Importeure und Händler sowie letztlich die Erwerber die wirtschaftliche Last der urheberrechtlichen Vergütung für Geräte zu tragen hätten, die im Vergleich zu den von der gesetzlichen Regelung erfassten Geräten nur zu einem wesentlich geringeren Anteil für urheberrechtsrelevante Vervielfältigungen eingesetzt werden.
Die VG Wort forderte von Fujitsu Siemens eine Urheberabgabe von 30 Euro pro verkauftem PC. Das Berufungsgericht sprach der VG Wort 12 Euro pro PC zu, der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Nach der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Rechtslage, die im entschiedenen Fall noch nicht anzuwenden war, besteht ein Vergütungsanspruch hinsichtlich sämtlicher Gerätetypen, die zur Vornahme von bestimmten Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch benutzt werden.
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...der "Urheberrecht = Menschenrecht" Fascho? Zum Glück is heute wieder Schule. Aber...
Hm, also ich finde mit ner halben Mio $ (Jay Z & Beyoncé) am Tag lässt es sich schon...
Außerdem braucht's einen Täter. Dafür kommt potentiell jeder in Frage. Also hat auch...
So lange ich pauschal für etwas zahlen muss (was nur irgendwie möglich wäre) werde ich...