T-Online darf mit der Telekom verschmelzen
Der BGH hat nun die Rechtsbeschwerden gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main als unzulässig verworfen. Einige T-Online-Aktionäre hatten gegen den Hauptversammlungsbeschluss vom 29. April 2005 über die Verschmelzung der T-Online AG auf die Deutsche Telekom und der Eintragung der Verschmelzung in die Handelsregister beider Unternehmen Klage erhoben. Das Oberlandesgericht hatte diese Klagen abgewiesen, die klagenden Aktionäre waren vor den BGH gezogen. Die Verschmelzung wird mit der Eintragung in die Handelsregister beider Unternehmen wirksam werden.
Telekom und T-Online zeigen sich erfreut über das Urteil in ihrem Sinne: "Wir begrüßen die Entscheidung des Bundesgerichtshofes. Das Wirksamwerden der Verschmelzung wird uns erlauben, die Synergien der Verschmelzung noch im laufenden Geschäftsjahr so umfassend wie möglich zu realisieren und unsere Wettbewerbsfähigkeit zu steigern" , kommentiert Rainer Beaujean, Vorstandsvorsitzender der T-Online International AG, die Entscheidung.
Gestritten wurde um die Wiedereingliederung von T-Online in den Mutterkonzern, gegen die einige T-Online-Aktionäre mit einer Anfechtungsklage vor Gericht gezogen sind. Sie lehnen das Angebot der Telekom für ihre T-Online-Aktien ab, das unter dem Ausgabekurs liegt. Die Telekom drängt auf eine möglichst schnelle Wiedereingliederung ihrer einst ausgegliederten Internettochter.