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BGH erlaubt Online-Archive

Deutschlandradio darf wegen Mordes Verurteilte weiter beim Namen nennen. Das Deutschlandradio darf Mitschriften alter Rundfunkbeiträge in seinem Online-Archiv anbieten, auch wenn dort im Zusammenhang mit dem Mord an Walter Sedlmayr die Name der Verurteilten genannt werden. Das entschied der BGH.
/ Jens Ihlenfeld
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Die 1993 wegen Mordes an Sedlmayr zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe Verurteilten wurden im Sommer 2007 beziehungsweise im Januar 2008 auf Bewährung entlassen und verlangten vom Deutschlandradio, es zu unterlassen, über sie im Zusammenhang mit der Tat unter voller Namensnennung zu berichten. Deutschlandradio bot in seinem Onlineauftritt unter der Rubrik Kalenderblatt bis 2007 die Mitschrift eines auf den 14. Juli 2000 datierten Beitrags mit dem Titel "Vor 10 Jahren Walter Sedlmayr ermordet" an, in dem die Verurteilten mit Vor- und Zunamen genannt wurden.

Die beiden beteuern bis heute ihre Unschuld und setzten sich mit ihrer Klage in den Vorinstanzen erfolgreich durch. Der Bundesgerichtshof hob diese Urteile nun aber auf und wies die Klagen ab (Urteile vom 15. Dezember 2009 – VI ZR 227/08 und VI ZR 228/08).

Die Richter machen zwar einen Eingriff das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kläger durch die Abrufbarkeit der Informationen aus. Rechtswidrig sei dieser Eingriff aber nicht, "da im Streitfall das Schutzinteresse der Kläger hinter dem von der Beklagten verfolgten Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung zurückzutreten hat". Nach Ansicht der BGH-Richter beeinträchtigt die beanstandete Meldung das Persönlichkeitsrecht der Kläger einschließlich ihres Resozialisierungsinteresses "unter den besonderen Umständen des Streitfalls nicht in erheblicher Weise" und sei insbesondere nicht geeignet, die Kläger "ewig an den Pranger" zu stellen oder in einer Weise "an das Licht der Öffentlichkeit zu zerren", die sie als Straftäter neu stigmatisieren könnte.

Vielmehr enthalte die Meldung sachlich abgefasste, wahrheitsgemäße Aussagen über ein Kapitalverbrechen an einem bekannten Schauspieler, das erhebliches öffentliches Aufsehen erregt hatte. Angesichts der Schwere des Verbrechens, der Bekanntheit des Opfers, des Aufsehens, das die Tat in der Öffentlichkeit erregt hatte und des Umstands, dass sich die Verurteilten bis weit über das Jahr 2000 hinaus um die Aufhebung ihrer Verurteilung bemüht hatten, war die Mitteilung zum Zeitpunkt ihrer Einstellung in den Internetauftritt der Beklagten zulässig, so die Richter. Daran habe sich trotz der zwischenzeitlich erfolgten Entlassung der Kläger aus der Haft nichts geändert.

Die Richter schreiben, der Meldung komme nur eine geringe Breitenwirkung zu, da sie "nur auf den für Altmeldungen vorgesehenen Seiten des Internetauftritts der Beklagten zugänglich, ausdrücklich als Altmeldung gekennzeichnet und nur durch gezielte Suche auffindbar" war. Zudem berücksichtigten die Richter ein Interesse der Öffentlichkeit auch "vergangene zeitgeschichtliche Ereignisse zu recherchieren". Das von den Klägern begehrte Verbot hätte einen abschreckenden Effekt auf den Gebrauch der Meinungs- und Medienfreiheit, der den freien Informations- und Kommunikationsprozess einschnüren würde, heißt es in einer Mitteilung des Gerichts.


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