Deutsche Gerichte für internationale Inhalte zuständig
Ausgangspunkt des Streits ist ein Artikel in der New York Times, der auch online veröffentlicht wurde. Darin wird der in Deutschland wohnhafte Kläger namentlich genannt, ihm werden unter Berufung auf Berichte europäischer Strafverfolgungsbehörden Verbindungen zur russischen Mafia nachgesagt. Es wird behauptet, seine Firma in Deutschland sei laut der Berichte deutscher Strafverfolgungsbehörden Teil eines Netzwerkes des internationalen organisierten Verbrechens und dem Kläger sei die Einreise in die USA untersagt.
Der so Angegriffene klagte wegen der Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts auf Unterlassung. Doch die beiden ersten Instanzen fühlten sich nicht zuständig und wiesen die Klage als unzulässig ab.
Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshofs die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben (AZ VI ZR 23/09) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte sei gemäß Paragraf 32 ZPO gegeben, da für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig sei, in dessen Bezirk die Handlung begangen wird. Begehungsort der deliktischen Handlung sei dabei sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort.
Dieser Erfolgsort der vom Kläger behaupteten Persönlichkeitsrechtsverletzung liegt in Deutschland, weil dort der Eingriff in das geschützte Rechtsgut droht. Da der Artikel einen deutlichen Inlandsbezug aufweise, liege ein erhebliches Interesse deutscher Internetnutzer an seiner Kenntnisnahme sehr nahe, so die Richter.
Der Bundesgerichtshof führte zudem an, es handle sich bei der New York Times um ein international anerkanntes Presseerzeugnis, das einen weltweiten Interessentenkreis ansprechen und erreichen will. Zudem sei Deutschland im Registrierungsbereich des Onlineportals ausdrücklich als "country of residence" aufgeführt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts waren im Juni 2001 14.484 Internetnutzer dort registriert, die Deutschland als Wohnsitz angegeben hatten.



