Bundesgerichtshof: Verzögerung beim FTTH-Ausbau verändert Vertragsbeginn nicht
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat eine Klage vor dem Bundesgerichtshof gewonnen, nach der sich bei Verzögerungen beim FTTH-Ausbau die Mindestlaufzeit von zwei Jahren nicht auf den Nutzungsbeginn verschiebt. Das gaben die Verbraucherexperten am 8. Januar 2026 bekannt(öffnet im neuen Fenster).
Deutsche Giganet hatte den Beginn der Mindestvertragslaufzeit ab Freischaltung des Anschlusses in ihren AGB festgeschrieben. Dagegen klagte die Verbraucherzentrale vor dem Bundesgerichtshof (Aktenzeichen III ZR 8/25) und bekam Recht(öffnet im neuen Fenster).
"Anbieter dürfen das Risiko von Verzögerungen beim Ausbau nicht weiterhin einfach auf die Verbraucher:innen abwälzen", sagte Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.
Deutsche Giganetz hat mehrfach vor Gericht verloren
Im Dezember 2024 entschied das Hanseatische Oberlandesgericht bereits gegen Deutsche Giganetz. Auch das Gericht sah eine Verletzung gegen geltende Gesetze, wenn die Vertragslaufzeit erst gezählt werde, wenn der Anschluss geschaltet wurde.
Der Bau von Glasfaserleitungen kann von wenigen Wochen bis zu mehr als einem Jahr dauern. Beginne die Vertragslaufzeit erst mit der Freischaltung des Anschlusses, verlängert sich die tatsächliche Kundenbindung, da der Zeitraum des Ausbaus auf die Mindestvertragslaufzeit aufgeschlagen wird.
Musterbrief der Verbraucherzentrale
Deutsche Giganetz äußerte sich auf Anfragen von Golem zu dem Urteil nicht. Netzbetreiber argumentieren: Da die Kunden in der Zeit bis zur Aktivierung eines Anschlusses nichts bezahlen, werden sie durch diese Praxis des Beginns der Mindestvertragslaufzeit mit Aktivierung ihres Anschlusses nicht benachteiligt. Wenn Endkundenverträge nicht mehr Einnahmen garantierten, müsse über Baukostenzuschüsse oder Entgelterhöhungen gesprochen werden, hieß es aus der Branche.
"Verbraucher:innen, denen von Deutsche Giganetz oder anderen Anbietern die Kündigung ihres Glasfaservertrages zwei Jahre nach Vertragsschluss bislang widerrechtlich verwehrt worden ist, können sich jetzt erneut an diese wenden", betonte Schuldzinski. "Einen entsprechenden Musterbrief(öffnet im neuen Fenster) stellen wir ab sofort auf unserer Homepage zur Verfügung."
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