Kopierstationen sind von der Geräteabgabe ausgenommen

Bundesgerichtshof weist Klage der VG Wort ab

Für Kopiergeräte, mit denen Datenträger wie CDs oder DVDs ohne Computer vervielfältigt werden können, besteht kein Anspruch auf eine urheberrechtliche Gerätevergütung. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden und damit eine Klage der Verwertungsgesellschaft Wort abgewiesen.

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Die Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) hatte vom Importeur sogenannter Kopierstationen eine Vergütung von über 1.200 Euro für jedes Gerät verlangt. Kopierstationen sind Geräte zum Kopieren von digitalen Datenträgern wie CDs oder DVDs. Das Gerät hat ein Laufwerk für die Kopiervorlage sowie bis zu vierzehn Brennlaufwerke. Ein Computer ist für das Kopieren nicht notwendig.

Die VG Wort bestand auf der Vergütung mit der Begründung, dass viele Zeitschriften, Zeitungen und andere Sprachwerke auf digitalen Datenträgern vertrieben werden. Dieser Auffassung schloss sich der für Urheberrechtsfragen zuständige Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht an (Aktenzeichen I ZR 206/05, Urteil vom 17. Juli 2008).

Nach Ansicht der Richter besteht für Kopierstationen kein Vergütungsanspruch nach Paragraph 54a Abs. 1 Satz 1 Urheberrechtsgesetzes, weil dieser sich nur auf "Vervielfältigungen durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung" beziehe, heißt in einer Mitteilung des BGH. Mit Kopierstationen könnten jedoch "keine Ablichtungen eines Werkstücks, also fotomechanische Vervielfältigungen, angefertigt werden. Die mit solchen Geräten mögliche Vervielfältigung von (digitalen) CDs, CD-ROMs und DVDs erfolgt nicht in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung."

Nach der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Neufassung des Urheberrechtsgesetzes besteht ein Vergütungsanspruch unabhängig von der Art der Vervielfältigung. Am 2. Oktober 2008 wird sich der BGH deshalb mit der Frage nach der Vergütungspflicht von Computern beschäftigen (Aktenzeichen I ZR 18/06). Für den vorliegenden Fall galt jedoch noch die Rechtslage aus dem Jahr 2007.

Mit seiner Entscheidung kippte der BGH auch das Urteil eines Berufungsgerichts, nach dem der Geräteimporteur eine Vergütung von 8 Euro pro Brennlaufwerk in Geräten mit bis zu sechs Brennlaufwerken und 56 Euro für jedes Brennlaufwerk in Geräten, die über mehr als sieben Brennlaufwerke verfügen, hätte zahlen sollen. Beide Parteien hatten gegen diese Entscheidung Revision eingelegt.

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