Wettbewerbswidriger Haftungsausschluss bei eBay-Auktionen
BGH-Grundsatzentscheidung zum Internethandel
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein gewerblicher eBay-Verkäufer wettbewerbswidrig handelt, wenn er Endverbrauchern Waren ohne Gewährleistung anbietet.
Wohl jedem eBay-Stöberer dürften die teils blumig formulierten Haftungsausschlüsse unter der Beschreibung eines Angebots schon einmal aufgefallen sein. Darin weisen die meisten Verkäufer jede Gewährleistung für die von ihnen angebotenen Waren zurück. Einem gewerblichen Anbieter wurde die zu laxe Formulierung des Gewährleistungsausschlusses nun zum Verhängnis. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied am 31. März 2010, dass gewerbliche Anbieter gegen das Verbot des unlauteren Wettbewerbs verstoßen, wenn sie im Internet Endverbrauchern Waren anbieten und dabei die Gewährleistung für Mängel ausschließen (Az. I ZR 34/08). Der erste Zivilsenat des BGH schloss sich mit seiner Meinung der Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf an.
Im verhandelten Fall hatte ein gewerblicher Anbieter im Jahr 2005 bei eBay ein gebrauchtes Telefon versteigert. Dabei hat er die Gewährleistung für Mängel ausgeschlossen. Die Käuferin des Telefons forderte deshalb vom Anbieter eine Unterlassungserklärung. Der Anbieter sollte erklären, in Zukunft keine Telefonartikel mehr an Endverbraucher unter Ausschluss der Gewährleistung für Mängel zu verkaufen. Das lehnte der Anbieter ab.
Die Klägerin verklagte den eBay-Verkäufer daraufhin vor dem Landgericht Wuppertal. Dieses lehnte die Klage im Juni 2007 ab. In der Folge ging die Klägerin vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf in Berufung und bekam im Januar 2008 recht. Dagegen wehrte sich wiederum der Verkäufer, so landete der Fall beim BGH. Dort hatte der Verkäufer aber kein Glück.
Der BGH folgte in der Argumentation der Auffassung des Berufungsgerichts und sah das Unterlassungsbegehren als gerechtfertigt an. Der Verkäufer hätte nicht eindeutig klargemacht, dass sich sein Angebot ausschließlich an Gewerbetreibende und nicht auch an private Verbraucher richte. Der Versuch, die Gewährleistung gegenüber Verbrauchern auszuschließen, "stellt einen Wettbewerbsverstoß dar, weil der Beklagte dadurch einer gesetzlichen Vorschrift im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG zuwidergehandelt hat".
Aufgrund eines Formfehlers hat der BGH das Urteil des Oberlandesgerichts jedoch aufgehoben und die Angelegenheit zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. Der Urteilstext wurde noch nicht veröffentlicht. [von Robert A. Gehring]
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