BGH: Keine Urheberrechtsvergütung für Drucker
VG Wort spricht von "Ausverkauf des Urheberrechts"
Die Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) musste vor dem Bundesgerichtshof (BGH) eine herbe Niederlage einstecken. Der BGH folgte der Argumentation der Druckerhersteller und entschied, dass nach geltendem Recht für Drucker keine urheberrechtliche Gerätevergütung zu zahlen ist.
Der Urheber eines Werkes hat nach § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG einen Vergütungsanspruch gegen den Hersteller, den Importeur und den Händler von Geräten, wenn diese Geräte dazu bestimmt sind, das urheberrechtlich geschützte Werk "durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung" zu vervielfältigen. Dieser Vergütungsanspruch soll dem Urheber einen Ausgleich dafür verschaffen, dass unter bestimmten Voraussetzungen Vervielfältigungen seines Werkes zum eigenen Gebrauch - ohne seine Zustimmung und ohne eine Vergütung - zulässig sind.
Die VG Wort streitet seit Jahren mit Druckerherstellern über die Frage, ob Drucker unter diese Regelung fallen. Die VG Wort klagte gegen verschiedene Druckerhersteller und zog letztendlich mit ihrer Klage gegen Hewlett-Packard vor den Bundesgerichtshof. Sie fordert für jeden verkauften Drucker die im Gesetz vorgesehene Vergütung und verlangte Auskunft von den Druckerherstellern.
Das Berufungsgericht hat dem Auskunftsanspruch in vollem Umfang und dem Feststellungsantrag dem Grunde nach stattgegeben. Auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs besteht für Drucker keine Vergütungspflicht nach § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG, da diese Geräte nicht zur "Vornahme von Vervielfältigungen durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung bestimmt sind". Allein mit einem Drucker könne nicht vervielfältigt werden und auch im Zusammenwirken mit anderen Geräten seien Drucker nicht zur Vornahme von Vervielfältigungen bestimmt oder geeignet.
So weit ein Drucker im Zusammenspiel mit einem Scanner und einem PC verwendet wird, sei diese Funktionseinheit zwar geeignet, wie ein herkömmliches Fotokopiergerät eingesetzt zu werden. Scanner sind vergütungspflichtig und nach Ansicht der BGH innerhalb einer solchen Gerätekombination am deutlichsten dazu bestimmt, zusammen mit den anderen Geräten wie ein Vervielfältigungsgerät eingesetzt zu werden. Fast jeder Scanner werde im Rahmen einer solchen Funktionseinheit benutzt, während PC und Drucker häufig auch ohne Scanner zum Einsatz kommen würden. Daher gebe es keine Vergütungspflicht für die übrigen Geräte einer solchen Funktionseinheit.
Die VG Wort spricht angesichts dieses Urteils von einem "Ausverkauf des Urheberrechts". Nach Ansicht von VG-Wort-Vorstand Prof. Dr. Ferdinand Melichar steht die BGH-Entscheidung in krassem Widerspruch zu den vorliegenden Entscheidungen der Schiedsstelle im Deutschen Patent- und Markenamt sowie des Landgerichts und des Oberlandesgerichts Stuttgart: "Da uns noch keine Urteilsbegründung vorliegt, können wir die gestrige Entscheidung noch nicht kommentieren. Es ist für uns jedoch nicht nachvollziehbar, dass der BGH nun explizit ein einzelnes Glied aus der Kette der Aufnahmegeräte herausgenommen und speziell für Drucker gegen eine Vergütungspflicht entschieden hat. Damit ruht das pauschale Vergütungssystem im Computerbereich nun nicht mehr auf drei, sondern nur noch auf zwei Schultern, nämlich PCs und Scannern."
Der Bundesgerichtshof wird sich demnächst auch mit der Frage der Vergütungshöhe bei Multifunktionsgeräten (I ZR 131/05, Termin: 30.1.2008) sowie der Frage der Vergütungspflicht von Kopierstationen (I ZR 206/05, Termin: 8.5.2008) und PCs (I ZR 18/06) zu befassen haben. Die VG Wort erwägt derweil, gegen das Urteil des BGH Verfassungsbeschwerde einzulegen.
Allerdings könnte die Entscheidung vor allem rückwirkend Geltung entfalten, sieht doch der zweite Korb der Urheberrechtsnovelle vor, dass künftig auch für Drucker Abgaben fällig werden. In der Gesetzesbegründung heißt es: "Nach der (...) Regelung sind Geräte auch dann vergütungspflichtig, wenn sie sich nur in Verbindung mit anderen Geräten oder sonstigem Zubehör zur Vervielfältigung eignen.". Das Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
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Da wir hier schon beim Thema Werbegeschenke sind,möchte ich gerne einen tollen Fund mit...
Das Urheberrecht sieht ausdrücklich die freie Nutzung geschützter Werke für die Lehre...
klar glauben die das, sonst würden die nicht so nen Mist verzapfen...
Meiones Wissens kannst du von der GEMA für jeden Rohling, den du niucht zu diesem Zweck...