BGH: Fernseh-Werbeblocker sind zulässig
Der Fernsehsender RTL sah darin unter dem Gesichtspunkt der Behinderung und der allgemeinen Marktstörung nach Paragraf 1 UWG ein wettbewerbswidriges Verhalten. Dies hatte auch das Landgericht Berlin zunächst bestätigt. Auf die Berufung der Beklagten hatte das Kammergericht die Klage von RTL dann aber abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat dieses Berufungsurteil nun bestätigt.
Zwar stünden die Parteien in einem Wettbewerbsverhältnis, da sich beide, wenn auch mit umgekehrter Zielrichtung, an Fernsehkonsumenten wenden. Ein wettbewerbsrechtlich unzulässiges Verhalten der Beklagten liege aber nicht vor, denn "die Beklagte wirke auf die Sendebeiträge der Klägerin und namentlich auch auf die darin enthaltene Werbung nicht unmittelbar ein. Sie biete den Fernsehkonsumenten mit ihrem Werbeblocker lediglich eine technische Hilfestellung zum Ausblenden nicht gewünschter Werbung" , so der BGH.
Die eigentliche Anwendung der Werbeblocker-Funktion bleibe jeweils dem Zuschauer überlassen. Daher berühre das Verhalten der Beklagten nicht die den Kern der Rundfunkfreiheit bildende Programmfreiheit der Klägerin.
Auch liege keine unzulässige allgemeine Marktbehinderung vor. Der Vertrieb des Werbeblockers durch die Beklagte erschwere zwar die geschäftliche Tätigkeit des durch Werbung finanzierten Fernsehens, bedrohe es aber nicht existenziell.
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