BGH: Verdeckte Online-Durchsuchung unzulässig (Update)
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hatte über eine Beschwerde des Generalbundesanwalts zu urteilen. Ein Ermittlungsrichter des BGH hatte zuvor den Antrag auf eine verdeckte Online-Durchsuchung abgelehnt, wogegen der Generalbundesanwalt Beschwerde eingelegt hat.
Nach Ansicht des BGH ist die verdeckte Online-Durchsuchung insbesondere nicht durch § 102 StPO (Durchsuchung beim Verdächtigen) gedeckt, weil die Durchsuchung in der Strafprozessordnung als eine offen durchzuführende Ermittlungsmaßnahme geregelt ist. Dies ergebe sich zum einen aus mehreren Vorschriften des Durchsuchungsrechts zu Gunsten des Beschuldigten - Anwesenheitsrecht (§ 106 Abs. 1 Satz 1 StPO) und Zuziehung von Zeugen (§ 105 Abs. 2, § 106 Abs. 1 Satz 2 StPO) -, deren Befolgung als zwingendes Recht nicht zur Disposition der Ermittlungsorgane steht.
Diese folge zudem aus einem Vergleich mit Ermittlungsmaßnahmen, die - wie die Überwachung der Telekommunikation (§§ 100 a, b StPO) oder die Wohnraumüberwachung (§§ 100 c, d StPO) - ohne Wissen des Betroffenen durchgeführt werden können. Hier gebe es deutlich höhere formelle und materielle Anforderungen an die Anordnung und Durchführung. Auch andere Befugnisnormen der Strafprozessordnung würden die verdeckte Online-Durchsuchung nicht gestatten, so der BGH.
Nachtrag vom 5. Februar 2007, 15:30 Uhr:
Nach Angaben der Tagesschau der ARD hat sich Innenminister Schäuble unmittelbar nach Verkündung des Urteils für ein neues Gesetz ausgesprochen, das der Online-Durchsuchung von Computern eine rechtliche Grundlage geben soll.