BGH-Urteil: Sofortüberweisung doch kein zumutbares Zahlungsmittel

Online-Händler müssen ihren Kunden neben dem Dienst Sofortueberweisung.de auch ein anderes kostenloses und zumutbares Zahlungsmittel anbieten. Der Bundesgerichtshof (BGH) habe in einer Entscheidung vom vergangenen Dienstag ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom Februar 2016 aufgehoben, bestätigte eine Gerichtssprecherin auf Anfrage von Golem.de (Aktenzeichen KZR 39/16). Der VZBV (Verbraucherzentrale Bundesverband) hatte gegen die Deutsche Bahn geklagt, die auf ihrem Portal Start.de (jetzt bahn.de/urlaub) neben einer kostenpflichtigen Kreditkartenabbuchung lediglich eine kostenlose Sofortüberweisung angeboten hatte.
Die Verbraucherschützer begrüßten in einer Mitteilung (öffnet im neuen Fenster) den Sieg vor Gericht. "Die einzige kostenlose Bezahlmöglichkeit darf Verbraucher nicht zwingen, gegen das Verbot ihrer Bank zu verstoßen, sensible Daten an einen externen Dienstleister zu übermitteln" , sagte Rechtsreferentin Kerstin Hoppe und fügte hinzu: "Mit diesem Gratisangebot drängte Start.de Verbraucher in ein Haftungsrisiko."
OLG empfahl Einkauf im Ladengeschäft
Dies hatte auch das Landgericht Frankfurt am Main in seinem Urteil vom Juli 2015 so gesehen. Nach Ansicht des Gerichts birgt die Datenübermittlung "erhebliche Risiken für die Datensicherheit und eröffnet erhebliche Missbrauchsmöglichkeiten" . Auch die Erstellung von Persönlichkeitsprofilen sei möglich. Dabei sei die "konkrete Sicherheit des Dienstes 'Sofortüberweisung'" unerheblich.
Das OLG Frankfurt am Main hatte dieses Urteil jedoch verworfen und argumentiert, "dass sich der Verbraucher im Online-Handel grundsätzlich anderen abstrakten Gefahren aussetzt als beim Bezug von Waren oder Leistungen im stationären Handel" . Dies beziehe sich insbesondere darauf, "dass die über das Internet eingegebenen Daten (auch etwa zu den Reisedaten, Personalien etc.) ausgespäht werden können" . Die Empfehlung der Richter lautete: "Möchte ein Verbraucher dieses Missbrauchsrisiko ausschalten, steht ihm die Möglichkeit der Nutzung des stationären Handels offen" .
Aufschläge ab 2018 nicht mehr zulässig
Das Landgericht hatte als "gängige und zumutbare Zahlungsmittel" im Internet Überweisung und Lastschrift gelten lassen. Auf Kreditkarten treffe dies nur zu, "wenn in der fraglichen Situation die Zahlung mit Kreditkarten weithin üblich ist und mehrere am Markt verbreitete Kredit- und Zahlungskarten unentgeltlich eingesetzt werden können" . Ob und wie sich der BGH in dieser Frage äußert, ist noch offen. Die schriftliche Urteilsbegründung soll erst in einigen Monaten vorliegen.
Was die Kosten betrifft, sollen Aufschläge für bestimmte Zahlungsmittel spätesten vom 13. Januar 2018 an der Vergangenheit angehören. Der Bundestag hatte Anfang Juni die Umsetzung der zweiten europäischen Zahlungsdiensterichtlinie beschlossen(öffnet im neuen Fenster) . Dem neuen Paragrafen 270a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zufolge dürfen Händler künftig keine gesonderten Gebühren mehr für Kartenzahlungen, Überweisungen und Lastschriften verlangen.
Zudem werden Anbieter wie Sofort.de im neuen Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz(öffnet im neuen Fenster) der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unterstellt. Das Gesetz schreibt unter anderem eine "starke Kundenauthentifizierung" vor, wenn der Kunde online auf sein Zahlungskonto zugreift, einen elektronischen Zahlungsvorgang auslöst oder "über einen Fernzugang eine Handlung vornimmt, die das Risiko eines Betrugs im Zahlungsverkehr oder anderen Missbrauchs beinhaltet" .



