BGH zu Rückgabeklauseln bei Fernabsatzverträgen
Nach Urteil des Bundesgerichtshofs ist folgende Klausel zum Beginn der Rücksendungsfrist bei Fernabsatzverträgen unwirksam: "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung.". Die Richter sehen den Zeitpunkt, ab dem die Frist läuft, zu ungenau angegeben, der Gesetzgeber fordert hier eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung.
Ebenfalls unwirksam ist eine Vertragsklausel, die sich auf den vom Kunden gegebenenfalls zu zahlenden Wertersatz erstreckt: "Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung, wie sie dem Verbraucher etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre, zurückzuführen ist." Auch diese Angaben sind nach Ansicht der Richter zu ungenau.
Nach Paragraf 357 Abs. 3 Satz 1 BGB hat der Verbraucher im Fall der Ausübung eines Rückgaberechts auch Wertersatz "für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, dies aber nur dann, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden", so der BGH. Die Richter gehen davon aus, dass die Erteilung eines rechtskonformen Hinweises bei Vertragsschlüssen über eBay nicht möglich ist, da "der Vertrag zustande kommt, ohne dass der erforderliche Hinweis spätestens bei Vertragsschluss in Textform erteilt werden kann" und wertet die Klausel daher als irreführend. Sie erhalte keinen Hinweis darauf, "dass für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung kein Wertersatz zu leisten ist".
Eine weitere Vertragsklausel des Händlers, die die Rückgabe von nach Kundenspezifikation angefertigten Waren, Audio- oder Videoaufzeichnungen oder Zeitungen und Ähnlichem ausschließt, werteten die Richter hingegen als wirksam.
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