Artikel 17 der EU-Urheberrechtslinie verstößt nicht gegen die Grundrechte der Nutzer. Der EuGH sieht genügend Vorkehrungen zum Schutz der Meinungsfreiheit.
Mit Apples iCloud ließen sich iPhones einsehen, über Google und Facebook die genauen Standorte Verdächtiger abfragen, berichtet eine Überwachungsfirma.