1 Jahr Uploadfilter bei Youtube und Meta: Wie gut, dass wir gestritten haben

Kaum eine netzpolitische Debatte hat die Öffentlichkeit so sehr bewegt wie der Streit um die Uploadfilter. Nach jahrelangen heftigen Diskussionen ist der ominöse Artikel 17 der EU-Urheberrechtsrichtlinie vor einem Jahr hierzulande in Kraft getreten (g+). Doch wie hat sich das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) inzwischen auf Nutzer, Urheber und Plattformen ausgewirkt? Die Antwort auf diese Frage ist auch deswegen relevant, weil die deutsche Regelung inzwischen durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) bestätigt wurde und damit als Blaupause für andere EU-Staaten dienen könnte.
Seit dem 1. August 2021 können Internetdienste mit nutzergenerierten Inhalten für Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer in Haftung genommen werden. Bestimmte Plattformen wie Youtube oder Facebook sind seitdem verpflichtet, Lizenzverträge über Inhalte abzuschließen, die der Dienst "in mehr als geringfügigen Mengen öffentlich wiedergibt" . Darüber hinaus muss der Upload geschützter Inhalte, für die keine Lizenzvereinbarung besteht, durch "Sperrung oder Entfernung" verhindert werden. Das soll technisch durch die Uploadfilter umgesetzt werden.
Doch wie haben sich die neuen Regelungen in der Praxis ausgewirkt? Sind dadurch tatsächlich mehr und besser dotierte Lizenzverträge abgeschlossen worden? Ist es zu der befürchteten Blockade von Inhalten durch die Uploadfilter gekommen?
BBC kappt Livestream trotz falscher Rechtsansprüche
Dass Letzteres schnell passieren kann, zeigt ein aktueller Fall des Hamburger Hauses der Astronomie(öffnet im neuen Fenster) . Dort wollte man am 12. Juli 2022 über die ersten Beobachtungen des James-Webb-Teleskops berichten. Doch der Livestream auf Facebook wurde von der BBC geblockt. Diese machte Urheberrechte geltend, weil die Veranstalter gemeinfreies Material der Nasa verwendet hatten, das die BBC ebenfalls schon einmal genutzt hatte und nun für sich reklamierte.
Um mehr über solche Fälle oder andere Auswirkungen des Gesetzes zu erfahren, haben wir bei den Plattformen Youtube und Meta (Facebook/Instagram) und der Verwertungsgesellschaft Gema nachgefragt. So hat uns beispielsweise interessiert, ob tatsächlich mehr Lizenzverträge mit Rechteverwertern abgeschlossen wurden. Ebenfalls wollten wir von Youtube und Meta wissen, ob sie wegen möglicher Urheberrechtsverletzungen von Nutzern verklagt wurden. Darüber hinaus haben wir gefragt, wie häufig das sogenannte Pre-Flagging-Tool durch Nutzer oder die Red-Button-Lösung für Rechteinhaber eingesetzt wurden. Ebenfalls interessierte uns, wie viele Beschwerdeverfahren wegen strittiger Fälle es im vergangenen Jahr gegeben hat.
Meta und Youtube machen keine Angaben
Die Antwort von Meta lässt sich schnell wiedergeben: "Meta hält sich selbstverständlich an die bestehenden Urheberrechtsgesetze in Deutschland und unterstützt die Ziele der EU-Urheberrechtsrichtlinie. Das Unternehmen hat eine gute und vertrauenswürdige Partnerschaft mit Medienunternehmen." Auf Nachfrage hieß es: "Wir bitten um Verständnis, dass Meta sich darüber hinaus nicht dazu äußert."
Auch Youtube schwieg sich wortreich aus: "Wir unterstützen die Ziele von Artikel 17, die Interessen von Nutzern, Rechteinhabern, Künstlern, Urhebern und Plattformen wie Youtube in Einklang zu bringen. Nach der Umsetzung des neuen Gesetzes in Deutschland und als Teil des Upload-Prozesses zeigt Youtube dem Ersteller vor der Veröffentlichung an, ob das Video Inhalte enthält, die von einem Rechteinhaber mit einer Content-ID beanstandet wurden, so dass ein Nutzer diese Inhalte herausschneiden oder sich dafür entscheiden kann, die Beanstandung anzufechten, weil die Nutzung erlaubt ist."
Konkrete Zahlen oder sonstige Einschätzungen, die dem Unternehmen sicherlich vorliegen dürften, wollte man jedoch nicht nennen.
Etwas auskunftsfreudiger zeigte sich hingegen die Gema.
Gema sieht positive finanzielle Auswirkungen
Die Providerhaftung habe die rechtliche Grundlage für die in der Gema organisierten Urheberinnen und Urheber "entscheidend verbessert" , sagte Sprecherin Ursula Goebel. Dadurch sei "das von uns seit Jahren ersehnte Level Playing Field etabliert" , wenn auch noch nicht vollumfänglich erreicht worden. "Dies hat sich für die Gema und unsere Mitglieder auch finanziell deutlich positiv ausgewirkt" , sagte Goebel.
Allerdings beruhe diese positive Entwicklung nicht nur auf dem neuen Uploadfiltergesetz, "denn auch ohne die gesetzliche Regelung haben wir in den vergangenen Jahren für unsere Mitglieder positive finanzielle Entwicklungen verhandeln können." Die Gema sehe "grundsätzlich eine positive Entwicklung, die aber auch mit dem durch die Pandemie signifikant gestiegenen digitalen Musiknutzungsverhalten korreliert."
Niemand weiß, wer eigentlich betroffen ist
Die Frage, welche Plattformen überhaupt unter das neue Gesetz fallen, ist auch ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht geklärt. Es sei nicht eindeutig geregelt, wer darunter fällt und wer nicht, sagte die Gema-Sprecherin. Auch das Bundesjustizministerium ist noch nicht schlauer als in der Begründung des Gesetzentwurfs vom Herbst 2020 (PDF)(öffnet im neuen Fenster) . Damals hieß es, dass "mittelfristig dreizehn Diensteanbieter" betroffen sein könnten. Von diesen sollten sieben Plattformen Uploadfilter installieren.
Zahl der Dienste nur geschätzt
Auf Anfrage teilte das Ministerium nun mit, der Kenntnisstand sei "insoweit unverändert" : Bei den Angaben in der Gesetzesbegründung habe es sich lediglich um eine Schätzung gehandelt, "um auf dieser Grundlage den Erfüllungsaufwand für die neuen Regelungen zu berechnen" . Eine entsprechende Anfrage von Frag den Staat (öffnet im neuen Fenster) war ebenfalls ergebnislos verlaufen. Es sei im Ministerium nie eine konkrete Liste der Dienste erstellt worden.
In einer Studie vom Januar 2022 (PDF)(öffnet im neuen Fenster) gehen die Wissenschaftler Jasmin Brieske und Alexander Peukert davon aus, dass die folgenden acht Dienste von dem Gesetz betroffen sind: Youtube, Rumble, Tiktok, Twitter, Facebook, Instagram, Soundcloud und Pinterest. Die Studie kommt zu dem Schluss, dass Plattformen bis November 2021 die Anforderungen des Gesetzes nur unzureichend umgesetzt hätten.
Gesetzesanforderungen nicht vollständig umgesetzt
Das Fazit: "Interne Beschwerdeverfahren gibt es auf allen Plattformen, Upload-Filter auf den meisten von ihnen. Einige Informationen über Beschränkungen und Ausnahmen werden von etwa der Hälfte aller Dienste bereitgestellt. Sanktionen bei Missbrauch wurden nur bei Youtube, Facebook und Instagram beobachtet. Die Einhaltung der beiden neueren rechtstechnischen Verfahren zur Handhabung von Upload-Filtern, d. h. der Preflagging- und Red-Button-Optionen, konnte bei keinem Dienst eindeutig festgestellt werden."
Diese Defizite kritisiert der frühere Europaabgeordnete und Urheberrechtsexperte Felix Reda auf Anfrage von Golem.de.
GFF will bei systematischen Verstößen klagen
"Bei der praktischen Umsetzung der neuen Regeln hapert es aber. Die Rechte von Nutzern gelten bislang nur auf dem Papier, große Plattformen wie Facebook oder Tiktok haben sie nur unzureichend umgesetzt" , sagte Reda, der als Urheberrechtsexperte inzwischen für die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) aktiv ist. Laut Reda erhält die GFF "regelmäßig Meldungen, dass legale Inhalte gesperrt werden, beispielsweise selbst eingespielte Musikstücke, deren Urheberrecht bereits abgelaufen ist" .
Teilweise seien die Urheberrechtsansprüche, die angebliche Rechteinhaber bei Plattformen einreichten, auch schlicht falsch. "Das sind klare Verstöße gegen das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz" , sagte Reda und kündigte an: "Wenn es zu systematischen Verstößen durch dasselbe Unternehmen kommt, wollen wir gegen die Uploadfilter klagen."
Noch keine Fälle für Schlichtungsstelle
Ingesamt scheint es aber bislang kaum Fälle zu geben, bei denen sich Nutzer und Rechteinhaber nicht im internen Beschwerdeverfahren einigen konnten. So haben die Diensteanbieter bislang darauf verzichtet, eine privatrechtlich organisierte Schlichtungsstelle nach Paragraf 16 UrhDaG einzurichten. Das bestätigte das Bundesamt für Justiz (BfJ) auf Anfrage von Golem.de.
Das Bundesamt selbst hat hingegen zum Inkrafttreten des Gesetzes vor einem Jahr laut Paragraf 17 eine behördliche Schlichtungsstelle eingerichtet. Diese sei in den vergangenen zwölf Monaten jedoch kein einziges Mal angerufen worden.
Wissenschaft könnte Daten anfordern
Licht ins Dunkel der Uploadfilterpraxis könnte möglicherweise die Wissenschaft bringen. Dieser steht nach Paragraf 19 der "Zugang zu Daten über den Einsatz von Verfahren zur automatisierten und nicht automatisierten Erkennung und Blockierung von Inhalten" offen. Allerdings können die Plattformen "überwiegende schutzwürdige Interessen" geltend machen, um die Herausgabe zu verhindern. Die GFF plant am 19. September 2022 eine Konferenz zu den Auswirkungen des EuGH-Urteils(öffnet im neuen Fenster) , wonach es bei der Umsetzung von Artikel 17 nicht zur Sperrung legaler Inhalte kommen darf.
Für eine qualifizierte Beurteilung der Uploadfilterpraxis fehlt es bislang an konkreten Daten der Anbieter. Anders als beim Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) hat es der Gesetzgeber versäumt, von den Plattformen entsprechende Transparenzberichte zu verlangen. Wie viele Fälle von Overblocking und internen Beschwerden es gegeben hat, ist daher nicht bekannt.
Auf Seiten der Rechteverwerter freut man sich zwar über Mehreinnahmen, kann jedoch nicht angeben, ob diese tatsächlich dem Uploadfilter-Gesetz zu verdanken sind. Wie gut, dass wir uns jahrelang intensiv über den Artikel 17 (13) gestritten haben.



