Keine Verpflichtung zur Erhebung von Kundendaten. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat darüber entschieden (BVerwG 6 C 23.02 - Urteil vom 22. Oktober 2003), dass Anbieter von Mobilfunkleistungen, die diese Leistungen auf der Grundlage so genannter Prepaid-Produkte anbieten, nicht verpflichtet sind, personenbezogene Daten ihrer Kunden zu erheben und nach Überprüfung in eine Kundendatei einzustellen.