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Urteil: Anonyme Prepaid-Handys erlaubt

Keine Verpflichtung zur Erhebung von Kundendaten. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat darüber entschieden (BVerwG 6 C 23.02 – Urteil vom 22. Oktober 2003), dass Anbieter von Mobilfunkleistungen, die diese Leistungen auf der Grundlage so genannter Prepaid-Produkte anbieten, nicht verpflichtet sind, personenbezogene Daten ihrer Kunden zu erheben und nach Überprüfung in eine Kundendatei einzustellen.
/ Andreas Donath
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Da der Kunde auf bei Prepaid-Handys für den Erhalt der Mobilfunkdienstleistungen in Vorleistung tritt, ist für das Telekommunikationsdienstleistungsunternehmen – anders als bei Standardverträgen – die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Kunden für die Begründung und Abwicklung des Vertragsverhältnisses eigentlich nicht erforderlich.

Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post der Beklagten verlangte aber von der Klägerin (Vodafone D2), dass diese bei der Veräußerung von Prepaid-Produkten u.a. personenbezogene Daten der Nutzer erhebt, nach Überprüfung in eine Kundendatei im Sinne von Paragraph 90 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) einstellt und dass der Telekommunikationsdienst erst nach Abschluss des Identitätsnachweises zur Nutzung freigeschaltet wird.

Die dagegen gerichtete Klage war bei dem Verwaltungsgericht erfolgreich. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die Klage dann abgewiesen. Es hat angenommen, Paragraph 90 Abs. 1 TKG enthalte eine ausreichende Ermächtigung für die streitigen Verlangen der Regulierungsbehörde.

Das Bundesverwaltungsgericht ist in seinem Urteil dieser Rechtsansicht des Oberverwaltungsgerichts nicht gefolgt. Zur Begründung wird ausgeführt: Eine Pflicht der Klägerin, personenbezogene Kundendaten zu erheben, stellt einen staatlichen Eingriff in das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht der Kunden auf informationelle Selbstbestimmung dar. Ein solcher Eingriff kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn dafür eine ausreichende, dem Gebot der Normenklarheit genügende gesetzliche Grundlage besteht. Es reicht nicht aus, dass eine gesetzliche Bestimmung die Datenerhebung lediglich stillschweigend voraussetzt. Daran gemessen enthält der hier allein in Betracht kommende Paragraph 90 Abs. 1 TKG keine Ermächtigung zur Datenerhebung. Die Vorschrift verpflichtet die Telekommunikationsdienstleistungsunternehmen im öffentlichen Sicherheits- und Strafverfolgungsinteresse dazu, Dateien mit dem Namen, der Anschrift und der Rufnummer ihrer Kunden zu führen, damit die Polizei- und Strafverfolgungsbehörden mit Hilfe dieser Informationen, die über die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post zentral abrufbar sind, eine Telefonüberwachung veranlassen können.

Diese Verpflichtung betrifft nur denjenigen Datenbestand, der zuvor von den Unternehmen nach Maßgabe einer anderen Bestimmung des Telekommunikationsgesetzes im eigenen Geschäftsinteresse freiwillig erhoben worden ist. Dagegen lässt sich der Vorschrift nicht mit der gebotenen Deutlichkeit die weitergehende Verpflichtung der Unternehmen entnehmen, für den Staat solche Daten zu beschaffen, an deren Erhebung sie selbst nicht interessiert sind.


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