Wird ein nicht aktivierter Softwareschlüssel verkauft, ist dem Gericht die Rechtslage zum Handel mit benutzter Software egal. Die Beschwerde wurde auf Kosten des Antragstellers abgewiesen.
Im Streit zwischen Adobe und Usedsoft hat der Bundesgerichtshof eine Revision abgewiesen. Die Richter haben dabei festgestellt, dass gebrauchte Software auch dann einzeln verkauft werden darf, wenn sie zuvor als Volumenlizenz erworben wurde.
Der Streit um den Handel mit gebrauchter Software in Deutschland geht weiter. SAP und Susensoftware haben Berufung gegen ein Urteil eingelegt, nach dem der Softwarekonzern seine AGB ändern sollte.
Zu der vom Landgericht Berlin abgelehnten Klage gegen Valve liegt nun die ausführliche Urteilsbegründung vor. Das Unternehmen darf demnach den Verkauf von Steam-Konten auch deswegen untersagen, weil damit Zusatzleistungen über die reine Nutzung von Spielen hinaus verbunden sind.
Vor dem Landgericht Berlin hat Valve gegen deutsche Verbraucherschützer gewonnen: Die Firma darf auf Steam weiterhin den Weiterverkauf von Spielen verhindern.
Die Urteilsbegründung des Bundesgerichtshofs zur gebrauchten Software ist kaum eine Hilfe für die Softwarehersteller. Die gemachten Einschränkungen werden nicht erweitert. Gebrauchte Software kann gehandelt werden, Usedsoft freut sich.
SAP hat vor dem Landgericht Hamburg einen Prozess um gebrauchte Software weitgehend verloren. AGB, nach denen der Weitervertrieb von Lizenzen oder der Zukauf von Dritten nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Unternehmens erlaubt ist, sind nicht zulässig, so das Urteil.
Der Bundesgerichtshof hält sich an eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs und hebt ein Urteil gegen den Handel mit gebrauchter Software durch Usedsoft auf. Doch der Streit ist noch nicht ganz abgeschlossen.
Ein neues Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt soll Usedsoft erlauben, auch Volumenlizenzverträge einzeln weiterzuverkaufen. Gestritten wurde mit Adobe.
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden: Der Weiterverkauf von Software ist auch dann legal, wenn sie im Rahmen einer dauerhaften Nutzungslizenz erworben und aus dem Netz heruntergeladen wurde. Das Urteil könnte auch den rechtlichen Umgang mit MP3s und E-Books revolutionieren.
Microsoft hat überraschend einen positiven Aspekt in dem heutigen Urteil des Europäischen Gerichtshofs gefunden. Der EuGH hatte im Rechtsstreit zwischen Usedsoft und Oracle entschieden, dass Software-CDs und Downloads ohne Zustimmung des Herstellers weiterverkauft werden dürfen. Dabei sind auch Vervielfältigungen bei der Installation und Programmausführung erlaubt.
Update Der Gerichtshof der Europäischen Union hat den Weiterverkauf von gebrauchten Softwarelizenzen als legal eingestuft - unabhängig vom Vertriebsweg. Damit scheitert Oracle mit seiner Klage gegen den deutschen Händler Usedsoft.
Oracle und Usedsoft wollten eine Entscheidung darüber, ob gebrauchte Downloadsoftware ohne Zustimmung des Herstellers weiterverbreitet werden darf. Doch es kam anders.
Update Das Landgericht Frankfurt am Main hat einen Kunden des Gebrauchtsoftwarehändlers Usedsoft wegen fehlender Microsoft-Softwarelizenzen zu Schadensersatz verurteilt.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Frage, ob der Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen beziehungsweise der Weiterverkauf von Softwarelizenzen an Dritte rechtswidrig ist, dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Damit geht der Streit in eine weitere Runde.
Berufung angekündigt. Adobe hat vor dem Landgericht Frankfurt am Main eine einstweilige Verfügung gegen den Gebrauchtsoftware-Händler UsedSoft erwirkt. HHS UsedSoft hat angekündigt, in Berufung zu gehen.
Gebündelte Software darf nicht separat vertrieben werden. Das Düsseldorfer Oberlandesgericht hat gestern eine einstweilige Anordnung gegen usedSoft erlassen. Dem Gebrauchtsoftwarehändler wird untersagt, Lizenzen für Programme eines Schweizer Herstellers von der Originalhardware losgelöst zu vertreiben.
OLG Frankfurt sieht Urheber- und Markenrechtsverletzung. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat zu Gunsten von Microsoft entschieden, dass der Weiterverkauf von Echtheitszertifikaten mit Lizenzschlüsseln für Lizenzen aus Volumenverträgen rechtlich unzulässig ist.
Kunden sollen nur bei Händlern kaufen, die mit Microsoft zusammenarbeiten. Nachdem Microsoft seit längerem immer wieder den Handel mit Softwarelizenzen gerichtlich verfolgt hat, will das Unternehmen nun mit Gebrauchthändlern zusammenarbeiten. Die Kunden sollten gebrauchte Microsoft-Produkte nur bei Verkäufern erwerben, die in Kontakt mit Microsoft stehen, empfehlen die Windows-Macher.
Weitergabe von Keys aus Volumenlizenzen nur mit Microsofts Zustimmung. Microsoft sperrt Softwareschlüssel, die unrechtmäßig mehrfach genutzt werden. Die Weitergabe von Produktschlüsseln sei nur mit Zustimmung des Rechteinhabers erlaubt, begründet der Softwarehersteller sein Vorgehen.
Oracle setzt sich vor dem OLG München gegen UsedSoft durch. Das Oberlandesgericht München hat in einem seit 2005 andauernden Streit zu Gunsten des Softwareherstellers Oracle entschieden, dass der Softwarehändler UsedSoft keine gebrauchten Oracle-Lizenzen vertreiben darf. Das OLG bestätigte damit eine Entscheidung der Vorinstanz.
Handel mit gebrauchten Volumen-Lizenzen grundsätzlich zulässig. Der Händler für "gebrauchte Software-Lizenzen", UsedSoft, hat im Streit mit Microsoft vorläufig eine Schlappe einstecken müssen. Das Landgericht München I hat auf Antrag Microsofts eine einstweilige Verfügung gegen UsedSoft erlassen. In einem anderen Verfahren war UsedSoft Anfang April, ebenfalls beim LG München I, jedoch erfolgreich.
Oracle-Downloads dürfen nicht weiterverkauft werden. Im Streit um den Handel mit "gebrauchter" Software hat Oracle vor dem Landgericht München I einen Teilsieg gegen UsedSoft errungen: Demnach bleibt es UsedSoft weiterhin untersagt, online übertragene Oracle-Lizenzen weiter zu verkaufen.
Eigentum an Dateien ist im Zweifel weniger wert als das an Produkten. Eine Musik-CD oder Film-DVD weiterzuverkaufen ist urheberrechtlich ohne weiteres erlaubt. Was aber, wenn man keinen Silberling erwirbt, sondern nur Nutzungsrechte an Dateien, die man sich selbst herunterlädt oder selbst installiert? Die Ansichten deutscher Gerichte gehen hierzu auseinander.
usedSoft freut sich über Entscheidung des LG Hamburg. Der Streit um den Wiederverkauf von Softwarelizenzen bekommt wieder einmal neue Impulse, denn nach einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg sieht sich der Anbieter usedSoft bestätigt: Der Handel mit "gebrauchter" Microsoft-Software sei ohne jede Einschränkung rechtmäßig, interpretiert usedSoft das Urteil. Das Urteil ist allerdings nicht ganz neu und trägt das Datum vom 29. Juni 2006.
UsedSoft und Oracle streiten sich vor Gericht. Über die Frage ob der Verkauf gebrauchter Software erlaubt ist oder nicht, entschied in der letzten Woche das Oberlandesgericht München. UsedSoftware feierte die Entscheidung als Erfolg, das Gericht habe die Rechtmäßigkeit des Handels mit "gebrauchter" Software grundsätzlich bestätigt. Oracle sieht dies anders und erwirkte jetzt eine einstweilige Verfügung gegen die Darstellung von UsedSoftware.
Diskussion um den Handel mit gebrauchter Software. Mit gebrauchter Software lässt sich Geld sparen und somit auch Geld verdienen, während dem Softwarehersteller dadurch Lizenzeinnahmen verloren gehen. Die rechtliche Situation dabei ist umstritten, die Darstellung von Microsoft, Volumenlizenzen dürften nicht ohne weiteres weiterverkauft werden, hält die Münchner Firma UsedSoftware für falsch.