Susensoftware: SAP wehrt sich gegen Handel mit gebrauchter Software
SAP Deutschland wehrt sich gegen ein Urteil des Landgerichts Hamburg, nach dem das Unternehmen seine Kunden nicht zwingen darf, vor dem Verkauf gebrauchter Softwarelizenzen die Zustimmung des Konzerns einzuholen. Dagegen hat SAP nun Berufung beim Oberlandesgericht Hamburg (Aktenzeichen 3 U 188/13) eingelegt, gab der Prozessgegner Susensoftware am 3. April 2014 bekannt(öffnet im neuen Fenster) .
Das Landgericht Hamburg hatte dazu zwei Klauseln aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen der SAP zur Überlassung und Pflege der Software verboten.
SAP hatte es in seinen AGB zustimmungspflichtig gemacht, wenn die eigene Software weiterverkauft wird. Wenn neue Lizenzen von Dritten hinzugekauft werden, konnte der Konzern die Nutzung der eigenen Software beim Kunden regelmäßig überprüfen und den Kunden zwingen, die gesamte SAP-Software nur vom Konzern selbst warten zu lassen und auf Drittanbieter zu verzichten.
Eine dritte Klausel bewertete das Gericht als zulässig. Zu dieser Klausel aus dem Bereich der Softwarepflege wurde von Susensoftware Anschlussberufung eingelegt.
Der Gerichtshof in Luxemburg hatte am 3. Juli 2012 ein Grundsatzurteil für die Freigabe des Handels mit gebrauchten Softwarelizenzen gefällt. Es ging darum, ob eine einmal in Verkehr gebrachte Software-CD ohne Zustimmung des Herstellers weiterverbreitet werden darf. Der EU-Gerichtshof hatte das bejaht und auf Softwaredownloads erweitert. Zudem stellte er klar, dass der Zweiterwerber auch notwendige Vervielfältigungen bei der Installation und Programmausführung vornehmen darf. Der Verkäufer darf laut Urteil aber keine Kopien der Software zurückbehalten oder Volumenlizenzen aufspalten: Wer beispielsweise 100 Lizenzen für sein Unternehmen gekauft hat, kann nicht 80 selbst nutzen und 20 weiterverkaufen.
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