Landgericht Hamburg: SAP muss Handel mit gebrauchter Software zulassen

SAP hat vor dem Landgericht Hamburg einen Prozess um gebrauchte Software weitgehend verloren. AGB, nach denen der Weitervertrieb von Lizenzen oder der Zukauf von Dritten nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Unternehmens erlaubt ist, sind nicht zulässig, so das Urteil.

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Der Europäische Gerichtshof hatte zuvor ein Grundsatzurteil gefällt .
Der Europäische Gerichtshof hatte zuvor ein Grundsatzurteil gefällt . (Bild: EU)

Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass SAP seine Kunden nicht zwingen darf, vor dem Verkauf gebrauchter Softwarelizenzen eine Genehmigung des Unternehmens einzuholen. SAP muss nun seine allgemeinen Geschäftsbedingungen ändern, oder es droht laut einem Bericht des Südwestrundfunks (SWR) ein Ordnungsgeld. Ob SAP in Revision gehen wird, steht noch nicht fest.

"Konkret gehen wir dagegen vor, dass SAP es in seinen AGB zustimmungspflichtig macht, wenn die eigene Software weiterverkauft wird oder wenn neue Lizenzen von Dritten hinzugekauft werden, dass es die Nutzung der eigenen Software beim Kunden regelmäßig überprüfen darf und dass es den Kunden zwingt, die gesamte SAP-Software nur vom Konzern selbst warten zu lassen und auf Drittanbieter zu verzichten", sagte Axel Susen, Geschäftsführer der Susensoftware. Die Klage gegen die Wartungsklausel wurde jedoch abgewiesen. "Für SAP wird das kein existentieller Schlag, trotzdem dürfte es das aktuell übliche Preismodell des Konzerns infrage stellen", so Susen im Vorfeld des Prozesses.

Der Gerichtshof in Luxemburg hatte am 3. Juli 2012 ein Grundsatzurteil für die Freigabe des Handels mit gebrauchten Softwarelizenzen gefällt. Es ging darum, ob eine einmal in Verkehr gebrachte Software-CD ohne Zustimmung des Herstellers weiterverbreitet werden darf. Der EU-Gerichtshof hatte das bejaht und auf Softwaredownloads erweitert. Zudem stellte er klar, dass der Zweiterwerber auch notwendige Vervielfältigungen bei der Installation und Programmausführung vornehmen darf. Der Verkäufer darf laut Urteil aber keine Kopien der Software zurückbehalten oder Volumenlizenzen aufspalten: Wer beispielsweise 100 Lizenzen für sein Unternehmen gekauft hat, kann nicht 80 selbst nutzen und 20 weiterverkaufen.

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crazypsycho 19. Nov 2013

Ich frage mich wie oft man noch erwähnen muss, das man grundsätzlich das S nicht an die...

s.katze 28. Okt 2013

Irisquelle ist entweder Fachanwalt oder SAP-Manager. Anders ist diese gequirlte ... nicht...

throgh 28. Okt 2013

Das ist defakto absoluter Unsinn. Andere Maßstäbe für digitale Güter? Das ist eine Lizenz...

Insomnia88 27. Okt 2013

Als unter Anderem Golem hiervon berichtete http://www.usedsoft.com/de/gebrauchte-software...



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