BGH-Urteil: Software aus Volumenlizenzen darf einzeln verkauft werden

Im Streit zwischen Adobe und Usedsoft hat der Bundesgerichtshof eine Revision abgewiesen. Die Richter haben dabei festgestellt, dass gebrauchte Software auch dann einzeln verkauft werden darf, wenn sie zuvor als Volumenlizenz erworben wurde.

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Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe
Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe (Bild: Ralph Orlowski/Reuters)

In der seit Jahren andauernden Auseinandersetzung zwischen Softwareherstellern und Unternehmen, die mit gebrauchten Lizenzen handeln, zeichnet sich endlich Rechtssicherheit ab. Am 11. Dezember 2014 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass auch Volumenlizenzen aufgetrennt werden dürfen. Dies geht aus einer Mitteilung des beklagten Unternehmens Usedsoft hervor, die per E-Mail mitsamt dem Urteil an Journalisten verschickt worden ist. In der Entscheidungsdatenbank des BGH ist das Urteil noch nicht eingetragen.

Mit dem aktuellen Urteil wird eine Revision von Adobe abgewiesen, die vorherige Entscheidung des Oberlandesgerichts von Frankfurt am Main aus dem Jahr 2012 bleibt also gültig. Die hessischen Richter hatten festgestellt, dass Volumenlizenzen bei gebrauchter Software nicht nur als Ganzes zu betrachten sind.

Einem Händler, der diese Lizenzen weiterverkauft, ist es damit erlaubt, sie im Rahmen der Zahl der ursprünglichen Lizenzen auch einzeln anzubieten. Adobe war anderer Meinung und hatte im Rechtsstreit mit Usedsoft weitergeklagt. Der Händler berief sich aber auf eine Grundsatzentscheidung des BGH, der wiederum ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zugrunde liegt.

Keine Ausnahme vom EuGH-Urteil

Die europäischen Richter hatten zuvor schon prinzipiell dem Handel mit gebrauchter Software zugestimmt, die Frage der Volumenlizenzen war jedoch noch strittig. Für die Softwarehersteller ist das besonders heikel, weil dabei oft nur ein einzelner Product-Key zur Aktivierung von vielen Installationen zur Verfügung gestellt wird. Adobe berief sich auf eine Ausnahme der EuGH-Entscheidung, die eine Aufspaltung der Lizenzen bei Client-Server-Anwendungen verbietet. Dies sahen die BGH-Richter im Fall von Adobe und Usedsoft aber nicht als gegeben an.

Nicht nur für Adobe dürfte das Urteil weitreichende Folgen haben, denn Volumenlizenzen, die in der Regel an Firmen vergeben werden, sind auch bei anderen Herstellern wie etwa Microsoft üblich.

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