Bundesgerichtshof: Urteilsbegründung stärkt Gebraucht-Software-Händler

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in seiner ausführlichen Urteilsbegründung(öffnet im neuen Fenster) nicht vom Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom Juli 2012 distanziert. Eingeschränkt wird weiter, dass von Händlern nur solche Software weiterverkauft werden darf, die mit unbegrenzter Nutzungsdauer erworben wurde. Auch müsse der Vorerwerber seine Kopie der Software unbrauchbar machen.
Dass gebrauchte Softwarelizenzen weiterverkauft werden dürfen, hatte der Bundesgerichtshof am 17. Juli 2013 entschieden und damit eine Entscheidung des EuGH umgesetzt.
"In der Vergangenheit haben die Software-Hersteller immer wieder behauptet, das EuGH-Urteil könne noch vom BGH außer Kraft gesetzt werden" , sagte Usedsoft-Geschäftsführer Peter Schneider. "Das war zwar von Anfang an Unsinn, doch dürften diesen Monopolisten jetzt die Argumente ausgehen, auch wenn diese noch so haarsträubend waren. Die konstant steigenden Absatzzahlen während der vergangenen anderthalb Jahre zeigen, dass sich die Kunden davon ohnehin kaum mehr beeindrucken lassen."
Der Erschöpfungsgrundsatz gelte bei jedem erstmaligen Verkauf einer Software, so die Urteilsbegründung. Der Zweiterwerber darf sogar bei online übertragenen Lizenzen die Software beim Hersteller erneut herunterladen und habe genauso Anspruch auf kostenlose Updates wie der Ersterwerber. Der Erschöpfungsgrundsatz besagt, dass sich das Verbreitungsrecht eines Herstellers an seinem Produkt "erschöpft", wenn er es zum ersten Mal in Verkehr gebracht hat.
Rechtsanwalt Andreas Meisterernst, der das Oracle-Verfahren für Usedsoft führt, sagte, der Bundesgerichtshof habe "die Maßgaben des EuGH konsequent und in Einklang mit dem nationalen Recht umgesetzt."