Urteilsbegründung: Warum Steam den Weiterverkauf von Accounts verbieten darf
Zu der vom Landgericht Berlin abgelehnten Klage gegen Valve liegt nun die ausführliche Urteilsbegründung vor. Das Unternehmen darf demnach den Verkauf von Steam-Konten auch deswegen untersagen, weil damit Zusatzleistungen über die reine Nutzung von Spielen hinaus verbunden sind.

Das Blog Spielerecht hat die vollständige Urteilsbegründung des Landgerichts Berlin (PDF) zur Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes veröffentlicht. Bereits im Januar 2014 war dazu das Urteil gefällt worden, das für Spieler enttäuschend ausfiel: Das in den allgemeinen Geschäftsbedingungen von Steam ausgesprochene Verbot, einzelne Spiele oder den gesamten Account zu verkaufen, ist demnach mit deutschem Recht vereinbar.
Das Urteil widerspricht auf den ersten Blick einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs, die den Weiterverkauf von gebrauchter Software ausdrücklich erlaubt. Dabei hatte sich der BGH an einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (PDF) orientiert, bei dem es um einen Streit zwischen Oracle und Usedsoft ging.
Ein Steam-Account, so die Berliner Richter, geht aber weit über die bloße Lizenz zur Nutzung eines Programms hinaus. Insbesondere die Onlinefunktionen für Updates, Mehrspielerpartien und das Matchmaking nannten die Juristen dabei als Mehrwert. Für diese Dienstleistungen und nicht nur für die Spielelizenz könne Valve aber eigene Nutzungsbedingungen vorschreiben.
Spiele sind nicht wie Anwendungsprogramme zu behandeln
Zudem gelte für Spiele, anders als bei Anwendungssoftware, nicht der sogenannte Erschöpfungsgrundsatz, meinen die Richter. Vereinfacht beschrieben sieht dieser Grundsatz vor, dass der Inhaber von Nutzungsrechten diese nicht mehr wahrnehmen kann, sobald ein Produkt einmal verkauft wurde. Für Spiele würde das bedeuten, dass die vertreibenden Unternehmen nach dem Verkauf nicht mehr bestimmen können, ob und wie diese weiterverkauft werden dürfen.
Nach Auffassung des Berliner Landgerichts sind Spiele aber in ihrem Urheberrechtsschutz Filmen gleichzustellen, und daher gelten auch die gleichen Bedingungen für eine Nutzung nach dem Kauf. Bei Filmen kann der Rechteinhaber bei einem Verkauf an Privatpersonen beispielsweise festlegen, dass die Streifen nicht öffentlich gezeigt werden - entsprechende Hinweise finden sich auf jeder DVD oder Blu-ray. Eine solche Beschränkung der Nutzung ist bei urheberrechtlich geschützten Werken möglich. Im Falle von Spielen macht es zudem keinen Unterschied, ob die Titel auf einem Datenträger wie einer DVD oder nur als Download verkauft wurden, dies betonen die Richter ausdrücklich.
Mit dem Urteil sind die Verbraucherschützer schon zum zweiten Mal mit einer Klage gegen Valve gescheitert. Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig, ob Berufung eingelegt wird, ist noch nicht bekannt. Diese würde aber wohl wiederum vor dem Bundesgerichtshof verhandelt werden, und auf dessen Urteil stützen sich die Berliner Richter mit mehreren langen Auszügen in ihrer Begründung.
Oder nutzen Sie das Golem-pur-Angebot
und lesen Golem.de
- ohne Werbung
- mit ausgeschaltetem Javascript
- mit RSS-Volltext-Feed
Bei Steam gibt es auch einige Anwendungen zu kaufen, die werden sogar in der Bibliothek...
So hat sich Steam durchgesetzt, gegen die Wünsche der Spieler. Der Aufschrei der...
Gibts kaum. Wenn ich ein Spiel auch noch in 6 Monaten verkaufen will (wenn auch nur für...
Ja, das Zeichen ist wesentlich älter als die Nazis ;) Aber ist dir schon einmal...
Das sind aber mindestens(!) 4 Sachverhalte: - Rein digital vertriebene PC-Spiele - Retail...