Handel mit Zertifikaten für Volumenlizenzen verboten
OLG Frankfurt sieht Urheber- und Markenrechtsverletzung
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat zu Gunsten von Microsoft entschieden, dass der Weiterverkauf von Echtheitszertifikaten mit Lizenzschlüsseln für Lizenzen aus Volumenverträgen rechtlich unzulässig ist.
Ungenutzte Lizenzen aus Volumenverträgen dürfen nicht weiterverkauft werden. Das gilt ebenfalls für Echtheitszertifikate mit Lizenzschlüsseln. So hat das Oberlandesgericht Frankfurt/Main am 12. Mai 2009 entschieden (Az. 11 W 15/09). Das OLG Frankfurt schließt sich in seinem Urteil ausdrücklich der Auffassung des Münchner Oberlandesgerichts an, das im Juli 2008 den Handel mit Einzellizenzen aus Volumenverträgen als Urheberrechtsverletzung eingestuft hatte (Az. 6 U 2759/07).
In ihren Urteilen vertraten beide Gerichte die Auffassung, dass nicht körperlich in Umlauf gebrachte Softwarelizenzen nicht dem urheberrechtlichen Erschöpfungsgrundsatz unterliegen. Software, die vom Rechteinhaber in Form von Volumenverträgen oder als Download vertrieben wird, darf ohne ausdrückliche Zustimmung des Rechteinhabers nicht weiterverkauft werden. Das gilt auch für bezahlte aber ungenutzte Lizenzen und Echtheitszertifikate (COAs, Origin Certificates of Authenticity) für Lizenzen aus Volumenverträgen.
In dem vor dem OLG Frankfurt verhandelten Fall hatte der Beklagte bei eBay fünf von Microsoft ursprünglich zusammen mit einem Volumenvertrag verkaufte COAs angeboten. Die auf den COAs aufgedruckten Lizenzschlüssel für XP-Pro-Lizenzen sollten "unregistriert" und "[e]insetzbar auf jedem PC oder Notebook/Laptop" sein. Microsoft hatte den Verkauf der COAs mit einer einstweiligen Verfügung des zuständigen Landgerichts stoppen lassen. Dagegen hatte der Verkäufer Beschwerde vor dem OLG eingelegt. Das OLG hat die Beschwerde zurückgewiesen und den Verkauf wegen des Verstoßes gegen das Urheberrecht verboten.
Dazu das OLG Frankfurt im Urteil: "Zu der Frage, ob Erschöpfung auch bei online zugespielten Programmen und insbesondere bei sog. Volumenlizenzen [...] eintritt, werden [...] zwar unterschiedliche Auffassungen vertreten. Nach der vorherrschenden Ansicht greift jedoch der Erschöpfungsgrundsatz bei Lizenzen, die nur zum Download von Software berechtigen, grundsätzlich nicht. [...] Bei einer Volumenlizenz kann [ ] nicht davon ausgegangen werden, dass der Ersterwerber berechtigt sein soll, dem Zweiterwerber die Nutzungsrechte abzutreten bzw. diesen zum Download zu ermächtigen. [...] Somit verletzt der Antragsgegner durch den Vertrieb der COAs das ausschließlich der Antragstellerin zustehende Vervielfältigungsrecht, indem er rechtswidrige Vervielfältigungen Dritter durch Downloaden des Programms ermöglicht."
In einer Pressemitteilung zeigte sich Microsoft-Justiziarin Swantje Richters zufrieden mit dem Urteil: "Diese Entscheidung wird von Microsoft uneingeschränkt begrüßt, da sie zum einen die klare Aussage enthält, dass der Vertrieb einzelner COAs von Microsoft-Produkten als Lizenzen rechtswidrig ist. Dies ist wichtig, da immer mehr Händler COA-Label von Original Software oder Computern entfernen, um sie dann einzeln als Lizenz zu verkaufen. Genauso wichtig ist, dass nach dem Oberlandesgericht München jetzt schon das zweite Oberlandesgericht die Weiterübertragung von 'gebrauchten Nutzungsrechten' an Computerprogrammen ohne Zustimmung des Rechteinhabers als unzulässig bezeichnet."
Bei den OLG-Urteilen ging es in beiden Fällen um Lizenzen aus Volumenverträgen wie sie üblicherweise Unternehmen erwerben. Die Rechtsprechung hat keine Bedeutung für den Weiterverkauf von Softwarelizenzen, die zusammen mit einem Datenträger im Einzelhandel oder beim Kauf eines Computers erworben wurden. In solchem Fall gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 6. Juli 2000 (Az. I ZR 244/97), dass eine "Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts frei ist". Voraussetzung dafür ist, dass der Erstkäufer die Software selbst nicht installiert und nutzt. [von Robert A. Gehring]
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wer bei einem shop kauft, durch den nachweislich hehlerware verkauft wurde(was der...
Für meine Lizenzkeys kann ich das immer nachweisen. Das sind allerdings keine...
Aktenzeichen/schriftlicher Nachweis auf Anfrage.
dann setz es gerichtlich durch. wenn es dann geltendes recht ist, darfst du legal...