Gebrauchte Software

Oracle versus Usedsoft geht vor den EuGH

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Frage, ob der Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen beziehungsweise der Weiterverkauf von Softwarelizenzen an Dritte rechtswidrig ist, dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Damit geht der Streit in eine weitere Runde.

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Über Oracles Klage gegen Usedsoft muss jetzt der Europäische Gerichtshof entscheiden. Usedsoft handelt mit sogenannten gebrauchten Softwarelizenzen, kauft von Unternehmen Lizenzen auf, die diese nicht mehr benötigen, und verkauft sie an andere Unternehmen weiter. Diesen verspricht Usedsoft erhebliche Einsparungen, da die gebrauchten Lizenzen billiger sind als die Originallizenzen.

Die eigentliche Software müssen sich Kunden von Usedsoft selbst beschaffen, denn die Lizenzen werden in aller Regel ohne die entsprechenden Datenträger verkauft, auch von den Originalanbietern selbst.

Im Jahr 2008 entschied das Oberlandesgericht München, dass dieser Lizenzhandel eine Verletzung der Urheberrechte von Oracle darstellt, und bestätigte damit ein Urteil des Landgerichts München I aus dem Jahr 2007.

Da wesentliche Teile des deutschen Urheberrechts auf europäischen Richtlinien beruhen, hat der Bundesgerichtshof den Fall nun dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt (Beschluss vom 3. Februar 2011, Az. I ZR 129/08). Es wird also noch eine Weile dauern, bis in dieser Sache entschieden wird.

Laut BGH könnten Käufer gebrauchter Lizenzen durch das Herunterladen der Computerprogramme das nach § 69c Nr. 1 UrhG ausschließlich dem Rechtsinhaber zustehende Recht zur Vervielfältigung der Computerprogramme verletzen. Da Usedsoft seine Kunden durch das Angebot gebrauchter Lizenzen zu diesem Eingriff veranlasse, könne das Unternehmen dafür auch auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, falls seine Kunden nicht zur Vervielfältigung der Programme berechtigt seien. Allerdings, so der BGH weiter, könnten sich die Käufer der gebrauchten Lizenzen möglicherweise auf die Regelung des § 69d Abs. 1 UrhG berufen, die Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG ins deutsche Recht umsetzt und daher richtlinienkonform auszulegen ist. Der EU-Richtlinie zufolge bedarf die Vervielfältigung eines Computerprogramms - so lange nichts anderes vereinbart ist - nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms durch den rechtmäßigen Erwerber notwendig ist.

Letztendlich stelle sich daher die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen derjenige, der eine gebrauchte Softwarelizenz erworben hat, als "rechtmäßiger Erwerber" des entsprechenden Computerprogramms anzusehen ist. In diesem Zusammenhang kann sich auch die weitere Frage stellen, ob sich das Verbreitungsrecht des Rechtsinhabers erschöpft, wenn ein Computerprogramm mit seiner Zustimmung im Wege der Onlineübermittlung in Verkehr gebracht worden ist, so der BGH.

Oracle weist darauf hin, dass bis zur Entscheidung des EuGH die bisherigen Entscheidungen der Oberlandesgerichte maßgebend sind. Dabei verweist Oracle auf ein Urteil des OLG München vom 3. Juli 2008 (Az. 6 U 2759/07) sowie die Entscheidungen des OLG Frankfurt/Main vom 12. Mai 2009 (Az. 11 W 15/09) und vom 22. Juni 2010 (Az. 11 U 13/10) und des OLG Düsseldorf vom 29. Juni 2009 (Az. I-20 U 247/08), die sich der Auffassung des OLG München anschlossen.

Nach dieser Rechtsprechung ist der Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen, mit Lizenz-Keys oder mit rechtmäßig selbst hergestellten Sicherungskopien auf Datenträgern rechtswidrig. Oracle beruft sich auf das Urheberrecht, wonach allein der Urheber einer Software eine Lizenz zu deren Nutzung erteilen darf. Oracle behält sich dieses Recht in den mit den Unternehmen geschlossenen Nutzungsverträgen zur Software ausdrücklich vor. Ein Verkauf der Lizenz, das heißt eine Weiterlizenzierung durch den Lizenznehmer, sei deshalb unzulässig.

Oracle begrüßt die Entscheidung des BGH, den Sachverhalt dem EuGH vorzulegen. Ebenso Microsoft, das sich ebenfalls gegen den Verkauf von gebrauchten Lizenzen vor Gericht wehrt: "Microsoft begrüßt die Vorlage zum EuGH. Da diese Frage alle Märkte Europas betrifft und die relevanten Vorschriften im deutschen Urheberrecht einer EU-Richtlinie entstammen, insbesondere der 'Erschöpfungsgrundsatz', kann nur der EuGH eine abschließende Entscheidung treffen. Wir erwarten, dass der EuGH der in Deutschland vorherrschenden Auffassung folgt und dem Handel mit gebrauchter Software enge Grenzen setzt", so Microsoft-Justiziar Severin Löffler in einer Stellungnahme. Löffler verweist auch auf das am 14. März 2010 in Kraft getretene Welturheberrechtsabkommen (WCT), nach dem sich das "Erschöpfungsprinzip" nur auf fixierte Werkstücke, sogenannte "fixed copies", bezieht. Demnach darf also nur Software auf Datenträgern gebraucht weiterverkauft werden, nicht aber reine Softwarelizenzen, die ohne Datenträger angeboten werden.

Auch Usedsoft hat die Entscheidung des BGH begrüßt: "Dass nun der Europäische Gerichtshof ein abschließendes Urteil fällen soll, ist eine konsequente und richtige Entscheidung", sagte Usedsoft-Geschäftsführer Peter Schneider. Anders als Oracle erwartet er von der Entscheidung aber keine großen Auswirkungen auf den Handel mit gebrauchter Software. Grundsätzlich sei die Rechtslage für den Handel mit Gebrauchtsoftware weitgehend geklärt, sagt Schneider und verweist auf die Argumentation des BGH in Bezug auf Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG.

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