UsedSoft streitet weiter um gebrauchte Software-Lizenzen
Handel mit gebrauchten Volumen-Lizenzen grundsätzlich zulässig
Der Händler für "gebrauchte Software-Lizenzen", UsedSoft, hat im Streit mit Microsoft vorläufig eine Schlappe einstecken müssen. Das Landgericht München I hat auf Antrag Microsofts eine einstweilige Verfügung gegen UsedSoft erlassen. In einem anderen Verfahren war UsedSoft Anfang April, ebenfalls beim LG München I, jedoch erfolgreich.
Das Geschäftsmodell von UsedSoft ist denkbar einfach: Das Unternehmen kauft Firmen deren nicht mehr benötigte Software-Lizenzen in größerer Stückzahl ab und veräußert diese mit Profit weiter. Das Geschäft lohnt sich für alle Beteiligten: UsedSoft, den Verkäufer und den Käufer. Leer gehen dabei die Software-Hersteller aus, die deshalb immer wieder vor Gericht gegen UsedSoft klagen.
In einem solchen Fall hat das Landgericht München I jetzt auf Antrag Microsofts eine einstweilige Verfügung gegen UsedSoft erlassen. Dem Lizenzhändler werden demnach folgende Behauptungen untersagt: "Standard-Software darf weiter veräußert werden. Dies wurde u.a. vom Bundesgerichtshof und von Hamburger Gerichten ohne Wenn und Aber bestätigt: Rechtliche Grundlage des Software-Gebrauchthandels ist der Erschöpfungsgrundsatz im deutschen Urheberrecht."
Zudem darf UsedSoft nicht mehr behaupten: "Der Erschöpfungsgrundsatz ist zwingendes Recht, das nicht vertraglich 'abbedungen' werden kann, d.h.: Entgegenstehende Lizenzbedingungen der Hersteller sind bei Eintritt der Erschöpfung in diesem Punkt unwirksam."
UsedSoft hatte mit diesen Aussagen öffentlichen Auftraggebern den Kauf gebrauchter Microsoft-Lizenzen angeboten.
Da die einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erlassen wurde, ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt offen, ob UsedSofts Aussagen tatsächlich unzulässig waren. Der Lizenzhändler kann gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch einlegen.
Der Bundesgerichtshof hatte vor acht Jahren in einem wegweisenden Urteil entschieden, dass für so genannte System-Builder-Varianten von Standardsoftware der Erschöpfungsgrundsatz des Urheberrechts gilt. Der Weiterverkauf solcher Lizenzen ist seitdem auch ohne Genehmigung des Softwareherstellers zulässig. Microsoft hatte infolge des Urteils die Vertriebsstrategie überarbeitet und teilweise die Preise gesenkt.
In einem anderen Verfahren hatte UsedSoft mehr Glück. Das Landgericht München I hatte Anfang April zu Gunsten von UsedSoft entschieden, dass der Lizenzhändler auch Einzellizenzen aus Volumen-Lizenzverträgen verkaufen dürfe. Mit dem Hinweis auf eine Urheberrechtsverletzung hatte ein Abnehmer von UsedSoft-Lizenzprodukten die Zahlung verweigert und auf Lizenzgeber Microsoft verwiesen. Microsoft selbst hatte allerdings eingeräumt, dass "seitens des Herstellers aus den Angaben in den Lizenzurkunden [...] nicht nachvollzogen werden könne, unter Vereinbarung welcher Lizenzbedingungen die fragliche Software an den ursprünglichen Lizenznehmer übertragen worden sei und um welche Lizenzen - Lizenzbedingungen - es sich [...] handele."
Microsoft wollte eine Urheberrechtsverletzung also nicht bestätigen, so dass das Gericht der Klägerin - UsedSoft - Recht gab. Das Urteil lautete, "dass der Verkauf bzw. die Veräußerung einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren, auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist." Der Lizenzabnehmer wurde verurteilt, den vereinbarten Preis nebst Verzugszinsen an UsedSoft zu zahlen. [von Robert A. Gehring]
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Etwas günstiger gehen die schon her. Allerdings habe ich etwas bedenken vor...
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