Bundesgerichtshof: Gebrauchte Software darf verkauft werden

Der Bundesgerichtshof hält sich an eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs und hebt ein Urteil gegen den Handel mit gebrauchter Software durch Usedsoft auf. Doch der Streit ist noch nicht ganz abgeschlossen.

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Das Grundsatzurteil fällte zuvor der Europäische Gerichtshof.
Das Grundsatzurteil fällte zuvor der Europäische Gerichtshof. (Bild: EU)

Gebrauchte Softwarelizenzen dürfen weiterverkauft werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am 17. Juli 2013 entschieden. Mit dem Urteil setzt das Gericht eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) um.

In dem Protokoll der Entscheidung, das Golem.de vorliegt, heißt es: "Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 3. Juli 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen."

Usedsoft, ein Händler von gebrauchter Software, war von Oracle verklagt worden. "Das Gericht hat noch keine Urteilsbegründung herausgegeben. Wir wissen nur, dass wir gewonnen haben", sagte ein Sprecher Golem.de.

Axel Susen, Geschäftsführer von Susensoftware, berichtet von seinen Eindrücken: "Auch wenn es dem Senat sichtbar schwer gefallen ist, so bin ich doch froh, dass die Richter die Vorlagen des Europäischen Gerichtshofs akzeptieren und übernehmen. Nachdem der Senat fast ein Jahr für die Übersetzung des europäischen Urteils in das Verfahren benötigte, hatte ich befürchtet, dass dem Softwarehersteller ein Hintertürchen angeboten würde, um den Verkauf von gebrauchter Software zu verhindern."

Der Gerichtshof in Luxemburg hatte am 3. Juli 2012 ein Grundsatzurteil für die Freigabe des Handels mit gebrauchten Softwarelizenzen gefällt. Es ging darum zu entscheiden, ob eine einmal in Verkehr gebrachte Software-CD ohne Zustimmung des Herstellers weiterverbreitet werden darf. Der EU-Gerichtshof hatte das bejaht und auf Softwaredownloads erweitert. Zudem stellte er klar, dass der Zweiterwerber auch notwendige Vervielfältigungen bei der Installation und Programmausführung vornehmen darf. Der Verkäufer dürfe laut Urteil aber keine Kopien der Software zurückbehalten oder Volumenlizenzen aufspalten: Wer beispielsweise 100 Lizenzen für sein Unternehmen gekauft habe, könne nicht 80 selbst nutzen und 20 weiterverkaufen.

Der Rechtsstreit begann im Jahr 2004, als Oracle die Münchner Usedsoft verklagte. Usedsoft warb damit, Lizenzen für gebrauchte Oracle-Software anzubieten. Die Lizenzbedingungen von Oracle verbieten aber eine Weitergabe der Nutzungsrechte. Vorinstanzen hatten diese Weitergabeverbote für wirksam erklärt und in dem Angebot von Usedsoft eine Verletzung der Urheberrechte Oracles gesehen. Auf die Revision von Usedsoft hat der Bundesgerichtshof das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH Fragen zur Auslegung des Rechtsschutzes von Computerprogrammen zur Entscheidung vorgelegt (Az. C-128/11).

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schimmerlos2511 30. Sep 2017

Hallo, mein Name ist Frank und ich bin in einem mittelständischen Unternehmen für die IT...

tundracomp 18. Jul 2013

Bei Windows 7 geht das super via Telefon. Man muss nur in der Aktivierung die neue...

SinNomine 18. Jul 2013

Genauso, wie immer von einem "Urteil" des EuGH die Rede ist. Wenn ich mich nicht Irre...

SinNomine 18. Jul 2013

Dem grundsätzlichen Gedanken des Urteils zufolge müsste ich doch jetzt endlich auch...



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