Schlagabtausch um Handel mit gebrauchter Software
Der Gebrauchtsoftwarehändler UsedSoft dürfe nicht mehr behaupten, dass das OLG München die Rechtmäßigkeit des Handels mit Gebrauchtsoftware "grundsätzlich bestätigt" habe, entschied am 7. August 2006 das Landgericht München I (Az. 7 O 14055/06) auf Drängen von Oracle.
UsedSoft hatte die Entscheidung des OLG München vom 3. August 2006 (Az. 6 U 1818/06) in einer Pressemeldung getitelt: "OLG München bestätigt Handel mit Gebrauchtsoftware". Zwar räumt UsedSoftware ein, dass der Gebrauchthandel mit online übertragenen Oracle-Lizenzen nicht zulässig sei, deutete das Urteil aber dahingehend, das Oracle-Software, die per CD verkauft wurde, weiterhin "gebraucht" gehandelt dürfe.
"Damit wurde ein zukunftsweisendes Geschäftskonzept im Grundsatz bestätigt", betonte UsedSoft-Geschäftsführer Schneider damals. Unternehmen sollten aber in Zukunft darauf bestehen, "dass sie beim Software-Kauf eine CD erhalten, um sich das Eigentumsrecht an ihrer Software zu sichern. Sonst lassen sie sich enteignen", so Schneider in der von Oracle beanstandeten Pressemitteilung.
Diese Aussagen habe das Landgericht München I UsedSoft nun verboten, teilt Oracle mit. Die Behauptungen seien irreführend und würden damit gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen.
"Das Angebot und der Vertrieb von Datenträgern mit Software war nicht Gegenstand des Urteils des OLG München", betont Landgericht München I in seinem Beschluss. Allerdings hatte das OLG München mit seinem Urteil nur eine einstweilige Verfügung und somit eine vorläufige Regelung bestätigt. Beim Landgericht München I ist in gleicher Sache ein Hauptsacheverfahren anhängig (Az. 7 O 7061/06).



