Schlagabtausch um Handel mit gebrauchter Software
UsedSoft und Oracle streiten sich vor Gericht
Über die Frage ob der Verkauf gebrauchter Software erlaubt ist oder nicht, entschied in der letzten Woche das Oberlandesgericht München. UsedSoftware feierte die Entscheidung als Erfolg, das Gericht habe die Rechtmäßigkeit des Handels mit "gebrauchter" Software grundsätzlich bestätigt. Oracle sieht dies anders und erwirkte jetzt eine einstweilige Verfügung gegen die Darstellung von UsedSoftware.
Der Gebrauchtsoftwarehändler UsedSoft dürfe nicht mehr behaupten, dass das OLG München die Rechtmäßigkeit des Handels mit Gebrauchtsoftware "grundsätzlich bestätigt" habe, entschied am 7. August 2006 das Landgericht München I (Az. 7 O 14055/06) auf Drängen von Oracle.
UsedSoft hatte die Entscheidung des OLG München vom 3. August 2006 (Az. 6 U 1818/06) in einer Pressemeldung getitelt: "OLG München bestätigt Handel mit Gebrauchtsoftware". Zwar räumt UsedSoftware ein, dass der Gebrauchthandel mit online übertragenen Oracle-Lizenzen nicht zulässig sei, deutete das Urteil aber dahingehend, das Oracle-Software, die per CD verkauft wurde, weiterhin "gebraucht" gehandelt dürfe.
"Damit wurde ein zukunftsweisendes Geschäftskonzept im Grundsatz bestätigt", betonte UsedSoft-Geschäftsführer Schneider damals. Unternehmen sollten aber in Zukunft darauf bestehen, "dass sie beim Software-Kauf eine CD erhalten, um sich das Eigentumsrecht an ihrer Software zu sichern. Sonst lassen sie sich enteignen", so Schneider in der von Oracle beanstandeten Pressemitteilung.
Diese Aussagen habe das Landgericht München I UsedSoft nun verboten, teilt Oracle mit. Die Behauptungen seien irreführend und würden damit gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen.
"Das Angebot und der Vertrieb von Datenträgern mit Software war nicht Gegenstand des Urteils des OLG München", betont Landgericht München I in seinem Beschluss. Allerdings hatte das OLG München mit seinem Urteil nur eine einstweilige Verfügung und somit eine vorläufige Regelung bestätigt. Beim Landgericht München I ist in gleicher Sache ein Hauptsacheverfahren anhängig (Az. 7 O 7061/06).
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aber wenn der Lehrer es aus dem Kopf aufs Papier oder an die Tafel malt oder schreibt...
Wenn Du etwas erwirbst kannst Du es elbstverständlich auch verändern. Allerdings musst du...
der gag bei der sache ist, das es da einen wiederspruch in sich gibt^^ also: wenn ich...
Wer also etwas Gebrauchtes daheim hat bitte entworgen und selbst anzeigen ;)