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Bundesnetzagentur

Telekom muss Wettbewerbern Leitungen vermieten

Oberverwaltungsgericht Münster bestätigt Regulierungsentscheidung. Das OVG Nordrhein-Westfalen in Münster hat gestern die Klage der Deutschen Telekom AG im Hauptsacheverfahren zurückgewiesen, in dem sich diese gegen die Verpflichtung wehrte, ihren Mitbewerbern den entbündelten Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung zu gewähren.