Telekom muss Wettbewerbern Leitungen vermieten
Oberverwaltungsgericht Münster bestätigt Regulierungsentscheidung. Das OVG Nordrhein-Westfalen in Münster hat gestern die Klage der Deutschen Telekom AG im Hauptsacheverfahren zurückgewiesen, in dem sich diese gegen die Verpflichtung wehrte, ihren Mitbewerbern den entbündelten Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung zu gewähren.
Damit hat das Oberverwaltungsgericht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Köln bestätigt, nach der die Deutsche Telekom AG verpflichtet ist, gegenüber anderen Wettbewerbern den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung zu gewähren.
Schon im Eilverfahren waren sich das Verwaltungsgericht Köln und das Oberverwaltungsgericht Münster in der Sache einig und hatten die Rechtsauffassung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post bestätigt.
In dem jetzt entschiedenen Verfahren ging es um die Verpflichtung der Deutschen Telekom AG zur Gewährung des entbündelten Netzzugangs zur Teilnehmeranschlussleitung. Das von der Regulierungsbehörde festgelegte Entgelt für diesen Zugang ist Gegenstand eines eigenen Verfahrens.
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