Nach einem Urteil des OLG Hamburg reicht der Einsatz von MD5-Filtern nicht zur Vorbeugung gegen Urheberrechtsverletzungen aus. Deshalb haftet der File-Hoster Rapidshare ab Kenntnisnahme der Verletzung als Mitstörer.
Bereits seit geraumer Zeit in einer Betaversion verfügbar, ist der Dienst Dropbox jetzt offiziell gestartet. Über eine sehr einfache Bedienoberfläche lassen sich Dateien über mehrere Rechner hinweg effizient synchronisieren. Zugleich lassen sich einzelne Dateien gezielt mit anderen teilen und frühere Versionen einer Datei wiederherstellen.
Nach der Niederlage vor dem Düsseldorfer Landgericht hat der Filehoster Rapidshare angekündigt, Berufung gegen das Urteil einzulegen. Das Gericht hatte der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) am 23. Januar 2008 gegen Rapidshare Recht gegeben. Die GEMA warf Rapidshare Urheberrechtsverletzungen vor.
Nach Ansicht des Düsseldorfer Landgerichts ist der Filehoster Rapidshare für die Inhalte verantwortlich, die über seine Server getauscht werden. Das Gericht hat Rapidshare deshalb dazu verpflichtet, die abgelegten Inhalte zu kontrollieren und "auch solche Maßnahmen zu ergreifen, welche die Gefahr beinhalten, dass ihr Geschäftsmodell deutlich unattraktiver wird oder sogar vollständig eingestellt werden muss".
Der größte Teil des Internet-Traffics geht auf P2P-Systeme zurück, zwischen 49 und 95 Prozent des gesamten Datenverkehrs entfallen auf entsprechende Filesharing-Systeme. Zu diesem Ergebnis kommt eine Untersuchung des Leipziger Unternehmens ipoque, das Lösungen für Internet-Traffic-Management anbietet und im August und September 2007 den Internetverkehr in fünf Regionen der Welt untersuchte.
Nachdem die GEMA wiederholt erfolgreich vor Gericht gegen das so genannte Shared-Hosting-Angebot von RapidShare vorgegangen ist, will das Unternehmen den Spieß nun umdrehen und verklagt seinerseits die GEMA. Mit der Klage will RapidShare Rechtssicherheit für den Betrieb des eigenen Dienstes schaffen.
Die GEMA verkündet wieder einmal einen juristischen Erfolg gegen den so genannten "Share-Hoster" Rapidshare. Mit Urteil vom 21. März 2007 hat das Landgericht Köln seine einstweiligen Verfügungen vom 11. und 15. Januar 2007 gegen die Betreiber bestätigt.
Die GEMA hat vor dem Landgericht Köln eine einstweilige Verfügung gegen rapidshare.de und rapidshare.com erwirkt. Der so genannte "Share-Hoster" habe GEMA-Werke rechtswidrig genutzt.