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Zu geringe WLTP-Reichweite: Gericht legt Grenzwert für Akkudegradation fest

Ein Käufer war mit der Reichweite seines E-Autos unzufrieden. Vor Gericht hat er erfolgreich gegen den Händler geklagt.
/ Friedhelm Greis
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Die tatsächliche Reichweite kann von den WLTP-Angaben stark abweichen. (Bild: Friedhelm Greis/Golem)
Die tatsächliche Reichweite kann von den WLTP-Angaben stark abweichen. Bild: Friedhelm Greis/Golem

Käufer von Elektroautos müssen nur geringfügige Abweichungen von der beworbenen Reichweite hinnehmen. Das entschied das Landgericht Wuppertal in einem Urteil vom 10. Dezember 2025(öffnet im neuen Fenster) und gab damit der Klage eines E-Auto-Besitzers statt (Aktenzeichen 10 O 282/23). Die von einem Sachverständigen festgestellte Abweichung von 18 Prozent der WLTP-Reichweite stelle einen "erheblichen Sachmangel" dar und berechtige zur Rückabwicklung des Kaufs.

Dem Urteil zufolge gab der Hersteller beim Kauf eine Reichweite nach dem Prüfzyklus WLTP von 332 bis 341 km an. Der Kläger behauptete demnach, dass die Reichweite "unabhängig von Fahrweise und Fahrsituation maximal 160 km" betrage. Zudem erklärte er, das Fahrzeug ausschließlich im Eco-Modus bei einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 30 bis 36 km/h zu fahren.

Sachverständiger misst WLTP-Reichweite

Diese extreme Abweichung konnte ein Sachverständiger nicht bestätigen. Er ermittelte eine WLTP-Reichweite von 282 km. Auf dem Rollenprüfstand stellte er zudem eine City-Reichweite von 403 km fest, die allerdings ebenfalls deutlich von den angegebenen 459 km des Herstellers abwich.

Dem Gericht zufolge müssen Kunden "bei dem Fahr- und Ladeverhalten des Klägers" lediglich eine Akkudegradation von 2,5 Prozent pro Betriebsjahr hinnehmen. Der Hersteller ging hingegen von einem Wert von 3,75 Prozent aus, den das Gericht jedoch nicht gelten ließ.

Vergleich mit Verbrenner-Urteil

Die Abweichung von 18 Prozent liege daher deutlich über der nach drei Jahren zu erwartenden Degradation von 7,5 Prozent. In seiner Entscheidung lehnte sich das Gericht an einen Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 2007 zu Verbrennermotoren an (AZ. VIII ZR 19/05(öffnet im neuen Fenster)). Demnach stellt erst ein Mehrverbrauch von mehr als 10 Prozent eine erhebliche Wertminderung dar. "Auch unter Berücksichtigung einer üblichen Degradation von 2,5 Prozent pro Lebensalter liegt die tatsächliche Degradation von 17 Prozent (genau sogar 17,1 Prozent) 27,5 Prozent über der nach drei Jahren zu erwartenden Degradation von 7,5 Prozent. In beiden Fällen ist die Erheblichkeitsschwelle von 10 Prozent überschritten", hieß es.

Keine Rolle spielte für das Gericht hingegen die Feststellung des Sachverständigen, dass der sogenannte State of Health (SoH) der Batterie zwischenzeitlich 90 Prozent betragen habe. Entscheidend seien die Labormessungen auf dem Rollenprüfstand gewesen.

Das Gericht vermutet in dem Fall einen Mangel beim Kauf, da der Autobesitzer sich schon früh beim Händler beschwert hatte. Der Händler muss daher den Kaufpreis zurückerstatten, wobei die bisherige Nutzung von rund 40.000 km und eine Lebensdauer von 300.000 km berücksichtigt werden.


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