Youtube: Plattformen können bei Urheberrechtsverstößen haften
Der BGH hat mehrere Urteile zum Providerprivileg gefällt. Plattformen wie Youtube könnten demnach haftbar sein für Uploads ihrer Nutzer.

Internetplattformen wie Youtube können wegen Urheberrechtsverletzungen unter bestimmten Umständen künftig auch in Deutschland auf Schadenersatz verklagt werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe änderte mit mehreren am Donnerstag verkündeten Urteilen seine bisherige Rechtsprechung, wonach die Anbieter nicht als Täter hafteten, wenn Nutzer mit hochgeladenen Inhalten gegen Urheberrecht verstoßen. Der BGH passte seine Entscheidungen nun dem EU-Recht an. (Az. I ZR 135/18 u.a.)
In einem Fall klagte der Produzent Frank Peterson gegen Youtube, weil Nutzer dort immer wieder unerlaubt Videos mit Musik der Sängerin Sarah Brightman eingestellt hatten. In den anderen Fällen klagten Verlage, Musik- und Filmunternehmen und die Verwertungsgesellschaft Gema gegen den Dienst Uploaded der Schweizer Cyando AG.
Sehr alte Klagen
Die Mitschnitte, um die es im Streit zwischen Peterson und Youtube ging, waren Ende 2008 auf der Plattform aufgetaucht. Die BGH-Richter tendierten in der mündlichen Verhandlung Ende Februar 2022 dazu, dass Youtube für diese konkreten Urheberrechtsverstöße haftet. Youtube habe diese nicht unverzüglich abgestellt, sagte der Senatsvorsitzende Thomas Koch. Eine generelle Haftung für sämtliche Rechtsverletzungen auf der Plattform sei nach altem Recht aber "sehr fraglich".
Beim Filehosting-Dienst Uploaded schienen die Dinge klarer zu sein. Nutzer konnten dort alle möglichen Inhalte hochladen und für andere verlinken - harmlose Schnappschüsse vom Haustier, aber eben auch urheberrechtlich geschützte Filme, Musikstücke oder E-Books. Die Richter gingen während der Verhandlung davon aus, dass der Betreiber wohl nicht ausreichend Vorkehrungen getroffen habe, um das zu verhindern. Nutzer, deren Inhalte besonders häufig heruntergeladen wurden, seien sogar mit Geldprämien belohnt worden.
Neue Verhandlungen mit Blick auf neues EU-Recht
Die nun getroffenen Urteile basieren auf einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshof (EuGH) aus dem vergangenen Jahr. Demnach sind Plattformen zwar grundsätzlich nicht dafür verantwortlich, wenn Nutzerinnen und Nutzer rechtlich geschützte Inhalte hochladen. Die Anbieter müssen demnach aber gegen die Inhalte vorgehen, sobald sie darauf aufmerksam werden. Es liegt laut EuGH keine "öffentliche Wiedergabe" nach EU-Recht durch die Betreiber der Internetdienste vor, solange sie die Inhalte "unverzüglich" löschen.
Auf Grund der Urteile müssen nun alle Verfahren neu verhandelt werden, wie der BGH entschied. Die Berufungsgerichte haben dann einerseits zu prüfen, ob die Plattformen von sich aus genug gegen Verstöße gegen das Urheberrecht tun, nach entsprechenden Hinweisen unverzüglich reagieren oder ein Geschäftsmodell betreiben, dass Nutzer zu derartigen Vergehen animiert.
Ferner müssen sie entscheiden, ob die Voraussetzungen einer öffentlichen Wiedergabe auch nach einer erst seit August 2021 geltenden Rechtslage für das Teilen von Onlineinhalten gegeben sind.
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Das Urteil bestätigt Deine Auffassung, auch wenn es Nachweis und nicht Nachweiß heisst...
Natürlich. Aber ein Copyright beanspruchen, welches man nicht hat und im Falle einer...
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