Youtube: EuGH-Gutachten bekräftigt Störerhaftung bei Uploads

Ein EuGH-Gutachter bestätigt das Providerprivileg bei illegalen Uploads. Zudem sollen Unterlassungsanordnungen ohne Wiederholungsfall möglich sein.

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Youtube kann sich vorerst noch auf das Providerprivileg berufen.
Youtube kann sich vorerst noch auf das Providerprivileg berufen. (Bild: Dado Ruvic/Reuters)

Anbieter von Onlinediensten können sich unter der aktuellen Rechtslage noch uneingeschränkt auf das sogenannte Providerprivileg berufen. Das geht aus dem Gutachten von Generalanwalt Henrik Saugmandsgaard Øe am Europäischen Gerichtshof (EuGH) in zwei sogenannten Vorabentscheidungsersuchen hervor. Demnach haften Portale wie Youtube oder Cyando nicht unmittelbar für Urheberrechtsverstöße ihrer Nutzer (Az. C‑682/18 und C‑683/18). Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte dem EuGH dazu im September 2018 zahlreiche Fragen zur Klärung vorgelegt.

Dazu gehörte auch die Frage, ob Rechteinhabern die Möglichkeit offensteht, bereits nach einer ersten Rechtsverletzung auf Basis der sogenannten Störerhaftung eine gerichtliche Unterlassensanordnung zu erwirken. Dadurch kann der Onlinedienst dazu verpflichtet werden, einen weiteren Upload zu verhindern oder die Inhalte von sich aus zu entfernen. Bei einem Verstoß könnte er dann haftbar gemacht werden.

Laut Saugmandsgaard Øe steht die derzeit noch gültige EU-Urheberrechtsrichtlinie von 2001 einer Auffassung entgegen, dass Rechteinhaber eine Unterlassensanordnung "erst dann beantragen können, wenn es nach einem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung erneut zu einer derartigen Rechtsverletzung kommt". Ein Wiederholungsfall müsse daher nicht abgewartet werden.

Gutachter verteidigt Providerprivileg

Zugleich verteidigt das Gutachten das sogenannte Providerprivileg aus der E-Commerce-Richtlinie von 2000. Plattformen wie Youtube oder Cyando nähmen selbst keine sogenannte öffentliche Wiedergabe vor. "Die Rolle der Betreiber sei grundsätzlich die eines Vermittlers, der Einrichtungen bereitstelle, die den Nutzern die 'öffentliche Wiedergabe' ermögliche. Die Primärhaftung, die sich aus dieser 'Wiedergabe' ergeben könne, treffe somit in der Regel allein diese Nutzer", heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts (PDF).

Nach Ansicht des Generalanwalts gilt diese Befreiung "horizontal für jede Form der Haftung, die sich für die betreffenden Anbieter aus jeder Art von Informationen, die im Auftrag der Nutzer ihrer Dienste gespeichert seien, ergeben könne, unabhängig davon, worauf diese Haftung beruhe, welches Rechtsgebiet betroffen sei und welcher Art oder Rechtsnatur die Haftung sei". Ausnahmen müssten sich auf "konkrete rechtswidrige Informationen" beziehen. Andernfalls bestehe die Gefahr, "dass sich die Plattformbetreiber zu Schiedsrichtern über die Rechtmäßigkeit von Online-Inhalten aufschwängen und eine 'übervorsorgliche Entfernung' der Inhalte vornähmen, die sie im Auftrag der Nutzer ihrer Plattformen speicherten, indem sie rechtmäßige Inhalte gleichermaßen löschten".

Das Urteil in dem Verfahren ist in einigen Monaten zu erwarten. Das Gericht muss jedoch nicht der Einschätzung des Generalanwalts folgen.

Neue Richtlinie hebt Providerprivileg teilweise auf

Das Gutachten erfolgte noch auf Basis der bisher bestehenden Rechtslage. Die 2019 beschlossene Reform des Urheberrechts sieht jedoch vor, dass bestimmte Plattformbetreiber wie Youtube künftig unmittelbar für Urheberrechtsverletzungen auf ihren Seiten haften können. Um Schadenersatzansprüche zu verhindern, sollen sie daher mit Rechteinhabern Lizenzvereinbarungen abschließen oder Uploadfilter installieren, um das Hochladen geschützter Inhalte zu blockieren.

Die Reform muss EU-weit bis zum Juni 2021 umgesetzt werden. Dazu hat das Bundesjustizministerium Ende Juni 2020 einen ersten Diskussionsentwurf vorgelegt. Demnach will die Regierung bei der Nutzung von Internetplattformen großzügige Ausnahmen beim Upload geschützter Werke erlauben. Voraussetzung ist jedoch, dass der Upload nicht kommerziell erfolgt und die Plattformanbieter die Urheber dafür vergüten. Anbieter von Uploadportalen sollen dazu verpflichtet werden, "alle Anstrengungen zu unternehmen, die vertraglichen Nutzungsrechte für die öffentliche Wiedergabe und die hierfür erforderliche Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke zu erwerben".

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