Youtube: EuGH fällt überholtes Urteil zu Providerprivileg

Plattformen wie Youtube haften laut EuGH nicht für Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer. Das Urteil bezieht sich aber auf alte Gesetze.

Artikel veröffentlicht am , / dpa
Die Grundsatzentscheidung des EuGH betrifft noch nicht die neue Gesetzgebung, die Uploadfilter vorsieht.
Die Grundsatzentscheidung des EuGH betrifft noch nicht die neue Gesetzgebung, die Uploadfilter vorsieht. (Bild: Michele Tantussi/Getty Images)

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Urteil die Position von Plattformbetreibern wie YouTube gestärkt. Sie sind demnach grundsätzlich nicht dafür verantwortlich, wenn Nutzerinnen und Nutzer rechtlich geschützte Inhalte hochladen. Das geht aus dem am 22. Juni veröffentlichten Richterspruch hervor.

Die Anbieter müssen demnach aber gegen die Inhalte vorgehen, sobald sie darauf aufmerksam werden. Zudem könnte ein Betreiber Schwierigkeiten bekommen, "wenn er in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens tätig wird, um seinen Kunden Zugang zu einem geschützten Werk zu verschaffen", heißt es (Rechtssachen C-682/18 und C-683/18).

Hintergrund sind zwei Fälle, die derzeit vor dem Bundesgerichtshof (BGH) verhandelt werden. Ein Musikproduzent war wegen hochgeladener Konzertmitschnitte gegen Youtube vorgegangen, zudem liegt ein Verlag mit der Plattform Uploaded im Rechtsstreit.

Es liegt laut EuGH aber keine "öffentliche Wiedergabe" nach EU-Recht durch die Betreiber der Internetdienste vor, solange sie die Inhalte "unverzüglich" löschen, nachdem sie Kenntnis von diesen erlangt haben, und solange sie technische Maßnahmen ergreifen, um Urheberrechtsverletzungen wirksam und glaubwürdig zu bekämpfen. Nach der Klärung der vorgelegten Fragen durch den EuGH muss noch der Bundesgerichtshof darauf aufbauend ein Urteil fällen.

Entscheidung nach altem Recht

In der Entscheidung des EuGH weist das Gericht aber explizit darauf hin, dass diese noch nach altem Recht gefällt wurde. Dazu heißt es: "Die Vorlagefragen betreffen nicht die später anwendbar gewordene Regelung, die durch die Richtlinie 2019/790 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt eingeführt wurde."

Diese von viel Kritik und Protesten begleitete Urheberrechtsreform musste in den EU-Mitgliedsstaaten bis zum 7. Juni 2021 in nationales Recht umgesetzt werden. In Deutschland haben dabei sowohl Bundestag als auch Bundesrat die umstrittenen Uploadfilter wie auch das Leistungsschutzrecht beschlossen.

Urteil über Uploadfilter steht noch aus

Die Regelungen zu den Uploadfiltern basieren auf Artikel 17 der Urheberrechtsrichtlinie, stehen jedoch noch unter einem Vorbehalt, denn die polnische Regierung hat vor dem EuGH eine Klage gegen die Uploadfilter eingereicht (Rechtssache C-401/19). Ein juristisches Gutachten im Auftrag der Grünen-Fraktion hält Artikel 17 für grundrechtswidrig.

Eine Entscheidung über die Klage Polens dürfte noch in diesem Jahr fallen. Dann könnte das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz, das zum 1. August 2021 in Kraft tritt, komplett ungültig werden.

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T2FZ3 23. Jun 2021

Insbesondere bezieht sich diese "Rechtssicherheit" darauf, selbst Recht zu schaffen. Nach...

tehabe 23. Jun 2021

Das ist nicht das Zweck des Urheberrechts, das Zweck des Urheberrechts ist es den...

tehabe 23. Jun 2021

In der Richtlinie heißt es ausdrücklich auch "and made best efforts to prevent their...



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