Wohnungseinbrüche: Koalition findet neue Begründung für Staatstrojaner-Einsatz
Im Kampf gegen schwere Wohnungseinbruchdiebstähle dürfen Ermittler künftig die Telekommunikationsgeräte von verdächtigen Einzeltätern überwachen. Der Bundestag beschloss dazu am 15. November mit den Stimmen von Union und SPD eine Änderung der Strafprozessordnung. Bislang war eine sogenannte Quellen-Telekommunikationsüberwachung (Quellen-TKÜ) nur bei Bandendiebstahl und schwerem Bandendiebstahl möglich. Mit dem Beschluss wird in den Straftatenkatalog des Paragrafen 100a der Strafprozessordnung(öffnet im neuen Fenster) (StPO) der "Wohnungseinbruchdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung" aufgenommen.
Zuletzt hatte die große Koalition im Sommer 2017 den Einsatz von Staatstrojanern stark ausgeweitet. Dadurch dürfen Ermittler bereits bei Bandendiebstahl nach Paragraf 244, Abs. 1, Nr. 2 des Strafgesetzbuches(öffnet im neuen Fenster) (StGB) Überwachungssoftware einsetzen, um die Kommunikation der Verdächtigen zu überwachen. Das Bundesjustizministerium hatte bei der Vorstellung der Pläne im Mai 2019 auf Anfrage von Golem.de erklärt: "Da ein Bandendiebstahl Organisation und Absprachen voraussetzt, ist es naheliegend, durch Telekommunikationsüberwachung wichtige Erkenntnisse zu erlangen."
Den geplanten Einsatz von Staatstrojanern bei verdächtigen Einzeltätern begründete das Ministerium damals mit den Worten: "Die Frage, ob es sich um einen Bandendiebstahl handelt, kann sehr häufig erst am Ende der Ermittlungen beantwortet werden. Zu Beginn der Ermittlung liegen vielfach keine zureichenden Anhaltspunkte für eine bandenmäßige Begehung vor." Zudem könne davon ausgegangen werden, "dass sich Täter untereinander oder mit Dritten über bereits begangene oder geplante Straftaten austauschen".
In dem beschlossenen Gesetz (PDF(öffnet im neuen Fenster)) findet sich diese Begründung jedoch nicht mehr. Stattdessen wird stärker hervorgehoben, dass "die Tat auch im Einzelfall besonders schwer wiegt und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten – ohne die Überwachung der Telekommunikation – wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre". Das könne beispielsweise bei einer Einbruchserie eines Einzeltäters der Fall sein. Denn dann "steht zu erwarten, dass in diesen Fällen der Täter vermehrt Absatz für sein wiederholt anfallendes Diebesgut suchen wird. Die Kontaktanbahnung mit etwaigen Käufern wie auch die Abwicklung dieser Geschäfte mittels Telekommunikation können hierbei Ansatzpunkt für die Aufklärung der Einbruchstaten und die Überführung des Täters sein, auch wenn keine Anhaltspunkte für eine gewerbsmäßige Hehlerei oder eine bandenmäßige Begehungsweise vorliegen."
Wegen des Eingriffs in das grundgesetzlich geschützte Fernmeldegeheimnis (Artikel 10) wird die Regelung zunächst auf fünf Jahre befristet. Aber schon nach drei Jahren soll die Ausweitung der Quellen-TKÜ auf potenzielle Einzeltäter evaluiert werden. "Dabei sollen die Erkenntnisse der Polizeien des Bundes und der Länder berücksichtigt werden", heißt es im Gesetz.
Darüber hinaus sollen künftig die "zulässigen Untersuchungen von DNA-fähigem Material von unbekannten Spurenlegern, die bislang nur das Geschlecht erfassten, um die Merkmale Augenfarbe, Haarfarbe, Hautfarbe sowie Alter erweitert werden". Solche Untersuchungen sollen aber nur dann zulässig sein, "wenn nicht bekannt ist, von wem das Spurenmaterial stammt – es also weder dem Beschuldigten oder anderen Personen entnommen wurde noch ein Abgleich des DNA-Identifizierungsmusters mit der beim Bundeskriminalamt geführten Analysedatei erfolgreich war".
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